Ein Versorgungsausgleichsverfahren über einen Anspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG findet nur auf Antrag statt (§ 223 FamFG). Neben dem Versorgungsträger als Anspruchsgegner (§ 219 Nr. 2 FamFG) sind gegebenenfalls ein Witwer oder eine Witwe zu beteiligen, deren Versorgung nach § 25 Abs. 5 VersAusglG gekürzt wird.[59]

[59] Vgl. Musielak/Borth/Frank/Borth, FamFG, 7. Aufl. 2022, § 219 Rn 12.

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