Da der Versorgungsträger höchstes im Umfang der zugesagten Versorgung zu leisten verpflichtet ist, wird eine gegebenenfalls geleistete Versorgung an eine Witwe oder einen Witwer um den an den geschiedenen Ehegatten geleisteten Betrag gekürzt. In der Praxis bildet der Interessenkonflikt zwischen geschiedenem Ehegatten und Witwer/Witwe häufig den Schwerpunkt der Diskussion im Verfahren. Gegen die Kürzung wird dann angeführt, einem Ausgleich nach § 25 VersAusglG stehe nach § 27 VersAusglG entgegen, dass er grob unbillig wäre. § 27 VersAusglG kann auf den Anspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG durchschlagen, weil der Anspruch durch die Höhe der schulrechtlichen Ausgleichsrente beschränkt ist (§ 25 Abs. 3 VersAusglG) und der schuldrechtlichen Ausgleichsrente wiederum § 27 VersAusglG entgegenstehen kann.[56] Allein die Existenz versorgungsberechtigter Hinterbliebener, denen § 25 Abs. 5 VersAusglG Rechnung trägt, begründet aber keine grobe Unbilligkeit des Ausgleichs. Eine spätere Witwenversorgung war bei Eingehung der neuen Ehe von vorneherein durch einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch belastet.[57] Ob Belange der Hinterbliebenen in die Prüfung nach § 27 VersAusglG einzubeziehen sind, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt, ein Ausschluss nach § 27 VersAusglG ist jedenfalls nicht angezeigt, wenn die Versorgung der Witwe oder des Witwers auch unter Berücksichtigung der Kürzung gesichert ist.[58]

[56] Vgl. OLG Schleswig v. 12.3.2021 – 15 UF 75/20, FamRZ 2021, 1285 m. Anm. Borth; OLG Karlsruhe v. 2.7.2020 – 16 UF 193/19, FamRZ 2021, 22 m. Anm. Borth = NZFam 2020, 924 m. Bespr. Kirchmeier = FF 2020, 422 (red. LS).
[57] Vgl. OLG Schleswig v. 12.3.2021 – 15 UF 75/20, FamRZ 2021, 1285 m. Anm. Borth; OLG Karlsruhe v. 2.7.2020 – 16 UF 193/19, FamRZ 2021, 22 m. Anm. Borth = NZFam 2020, 924 m. Bespr. Kirchmeier.
[58] Im Einzelnen siehe OLG Karlsruhe v. 2.7.2020 – 16 UF 193/19, FamRZ 2021, 22 m. Anm. Borth = NZFam 2020, 924 m. Bespr. Kirchmeier; OLG Schleswig v. 12.3.2021 – 15 UF 75/20, FamRZ 2021, 1285 m. Anm. Borth.

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