Die Eingangsfrage für den Anwalt sollte als erstes lauten:

Wer ist der Versicherungsnehmer (VN) der Rechtsschutzversicherung?

Denn nur der VN als Vertragsinhaber der Versicherung genießt Versicherungsschutz. Der – nur – mitversicherte Ehegatte kann nach allgemeinen Bedingungen keine Ansprüche gegen den VN erheben. Das ist logisch: Die Versicherung finanziert nicht Aktionen gegen den eigenen Vertragspartner, den VN.

 
Hinweis

Praxistipp:

Nützlich es auch gleich zu Beginn nach einer Selbstbeteiligung (SB) zu fragen:

Die Deckung für eine Beratung nützt nichts, wenn eine SB von 250 EUR besteht. Selbstbeteiligungen sind häufig, Verträge mit SBs teilweise bis zu 500 EUR sind nicht selten!

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