Seit dem 1. September 2009 ist das FamFG in Kraft getreten. Es regelt in den § 238 ff. FamFG die Abänderung von Titeln i.S.d. § 231 FamFG. Nach Art. 111 Abs. 1 S. 1, 2 FGG-RG ist aber auf Abänderungsverfahren wie auf Verfahren im Allgemeinen, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, das bis zum 31. August 2009 geltende Recht anzuwenden. Dies gilt nicht nur für die erste Instanz, sondern für alle Instanzenzüge. Ist das Verfahren in der ersten Instanz noch nach dem bisherigen Recht eingeleitet worden, so erfolgt auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem alten Recht. Das bedeutet, dass sich vor dem 1. September 2009 eingeleitete Abänderungsverfahren weiterhin nach § 323 ZPO a.F. bzw. bei Titeln über Kindesunterhalt aus dem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 ff. ZPO) nach den früheren §§ 654, 655 ZPO (das 6. Buch der ZPO – §§ 606 bis 687 ZPO – wurde formell aufgehoben) richten.[1]
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