Leitsatz (amtlich)

Rechtsmittel gegen nach dem 1.9.2009 ergangene erstinstanzliche Entscheidungen in Sachen, deren Gegenstand vom FGG-Reformgesetz erfasst wird, unterliegen altem Verfahrensrecht, wenn auch im ersten Rechtszug altes Verfahrensrecht anzuwenden war.

 

Normenkette

FGG-Reformgesetz Art. 111 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Aue (Aktenzeichen BF 1583-9)

 

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

 

Gründe

I. In dem im Beschlusseingang bezeichneten (Wohnungs-)Grundbuch sind als Eigentümer die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Über das Vermögen des Ehemannes wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, der Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Für einen solchen Fall sah der Gesellschaftsvertrag das Ausscheiden des insolventen Gesellschafters und die Anwachsung seines Anteils auf den verbleibenden Gesellschafter vor.

Mit Schreiben vom 20.1.2009 regte die Beteiligte zu 3 als Grundschuldgläubigerin die Einleitung eines Berichtigungsverfahrens gem. § 82 GBO mit dem Ziel der Eintragung der Beteiligten zu 1 als alleinige Eigentümerin an; ein entsprechender Grundbuchberichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 in der Form des § 29 GBO war dem Schreiben beigefügt. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben bat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes den Beteiligten zu 2 am 16.2.2009 "vor einer Entscheidung darüber, ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht", um Übersendung einer Kopie des Gesellschaftsvertrages. Der Beteiligte zu 2 kam der Bitte am 3.3.2009 nach.

Mit Verfügung vom 17.3.2009 bat die Rechtspflegerin die Beteiligte zu 1 unter Hinweis auf den Inhalt von § 82 GBO sowie darauf, dass das Grundbuch unrichtig geworden sei, um Beibringung einer Berichtigungsbewilligung oder aber, sofern die Berichtigung ausnahmsweise nicht zweckmäßig erscheine, um Mitteilung entsprechender Gründe. Die zur Antwort bis zum 20.5.2009 gesetzte Frist verstrich ergebnislos, ebenso eine mit Erinnerungsschreiben vom 16.6.2009 bis zum 28.8.2009 "verlängerte" Frist.

Mit am 19.9.2009 zugestellter Verfügung vom 7.9.2009 hat die Grundbuchrechtspflegerin der Beteiligten zu 1 aufgegeben, nunmehr binnen Monatsfrist der Aufforderung vom 17.3.2009 nachzukommen, andernfalls ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 EUR festgesetzt werden müsse. Hiergegen richtet sich die entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung beim Grundbuchamt am 5.10.2009 eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Vorlage ist unzulässig, weil nicht das OLG, sondern gem. § 72 GBO a.F. das LG für die Beschwerde zuständig ist. Die nach Artt. 36 Nr. 6, 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (BGBl. I, 2586; FGG-Reformgesetz) am 1.9.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 72 GBO, wonach über die Beschwerde das OLG entscheidet, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat, greift nicht ein. Die maßgebliche Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-Reformgesetz führt vielmehr insgesamt zur Anwendbarkeit des alten Verfahrensrechts.

Im Einzelnen:

1. Die genannte Übergangsvorschrift gilt nach ihren grundlegenden Abs. 1 und 2 für sämtliche Verfahren, die in dem FGG-Reformgesetz geregelt werden, also nicht allein für das FamFG als neues Stammgesetz, sondern auch für die in den weiteren Artikeln des FGG-Reformgesetzes enthaltenen Vorschriften.

2. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-Reformgesetz bestimmt, dass auf Verfahren, die bis zum 1.9.2009 eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Diese Regelung entspricht exakt derjenigen, die der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7.9.2007 insgesamt für Art. 111 FGG-Reformgesetz vorsah (BT-Drucks. 16/6308, 159 f.). In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, soweit hier von Interesse (a.a.O. S. 359):

"Mit der Übergangsregelung soll gewährleistet werden, dass sich Gerichte und Beteiligte auf die geänderte Rechtslage einstellen können. Wegen der grundlegenden verfahrensrechtlichen Neuerungen durch das FGG-Reformgesetz - insbesondere auch im Hinblick auf den Rechtsmittelzug - soll das mit der Reform in Kraft getretene Recht auf bereits eingeleitete Verfahren sowie Verfahren, deren Einleitung bereits beantragt wurde, keine Anwendung finden.

Die Übergangsregelung erstreckt sich einheitlich auf die Durchführung des Verfahrens in allen Instanzen gleichermaßen. Ist das Verfahren in erster Instanz noch nach dem bisherigen Recht eingeleitet worden, so erfolgt auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher geltenden Recht. Dies betrifft auch den nach bisherigem Recht geltenden Instanzenzug. Ausschließlich soweit auch bereits das erstinstanzliche Verfahren nach den Vorschriften des FGG-Reformgesetzes durchzuführen war, richtet sich auch die Durchführung des Rechtsmittelverf...

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