Leitsatz

Dem Kindesvater war ein Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts zur elterlichen Sorge am 3.12.2009 zugestellt worden. Sein Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluss ging erst am 10.2.2010 beim OLG ein.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat das Schreiben des Kindesvaters vom 8.2.2010 - eingegangen beim OLG am 10.2.2010 - lediglich als Verfahrensanregung und Prozesskostenhilfebewilligungsantrag und nicht bereits als Einlegung einer Beschwerde aufgefasst.

Anderenfalls wäre auf Kosten des Kindesvaters dessen Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Eine befristete Beschwerde wäre verspätet, da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht binnen der Frist von einem Monat eingegangen sei.

Die erfolgreiche Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde scheide ebenfalls aus. Eine Anschließung sei in Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs mangels Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig. Die Verfahren über die elterliche Sorge und den Umgang gehörten nicht zu den echten, eine Anschließung ermöglichenden Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLG Jena FamRZ 2007, 661 zu Sorge- und Umgangsrecht; OLG Köln FamRZ 2002, 1053 zum Umgangsrecht). Im Sorgerechtsverfahren komme der unselbständigen Anschlussbeschwerde eines Beteiligten damit lediglich die Bedeutung einer Anregung zu (OLG Hamm FamRZ 1981, 202).

Etwas anderes ergebe sich zwar aus § 66 FamFG, wonach die Anschlussbeschwerde nunmehr ohne Einschränkungen zulässig sei. Die Norm sei jedoch hier nicht anwendbar, da das Verfahren vor dem Inkrafttreten des FamFG zum 1.9.2009 und somit auf der Grundlage des vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechts eingeleitet worden sei.

Sei das Verfahren in erster Instanz noch nach altem Recht eingeleitet und entschieden worden, so richte sich auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach altem Recht (OLG Stuttgart, FamRB 2009, 386; OLG Schleswig OLGReport Schleswig 2009, 984; OLG Köln FamRZ 2009, 1852; Schwamb, FamRB 2010, 27; a.A. Prütting in Prütting/Helms, FamFG, Rz. 5 zu Art. 111 FGG-RG; Geimer, FamRB 2009, 386).

Auf den Zeitpunkt der Endentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts komme es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10.02.2010, 9 UF 169/09

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