Nunmehr richtet sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen der Betreuung eines Kindes nach denselben Grundsätzen und ist gleichlang ausgestaltet. Der Anspruch besteht grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes ("Basisunterhalt"); im Einzelfall kommt eine Verlängerung in Betracht, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht.[12]

[12] Mit Graba, FF 2007, 246, 251 ist hier ein Widerspruch in der Entscheidung des BVerG festzustellen. Einerseits wird geleugnet, dass der Anspruch aus Gründen besteht, die in der Person des Elternteils liegen, so dass es allein auf das Kind ankommen soll; andererseits soll es aber auch weiterhin möglich bleiben, § 1570 BGB auch auf die Solidarität der Ehegatten zurückzuführen. Zu den verschiedenen Kriterien in den ursprünglichen Gesetzesmaterialien s. Born, FamRZ 2007, 973.

a) Basisunterhalt

Mit § 1570 Abs. 1 BGB ist der Betreuungsunterhalt für geschiedene Ehegatten neu strukturiert worden. Selbst wenn eine Versorgung durch Dritte möglich wäre, kann sich der Elternteil in der "Basiszeit" von drei Jahren für eigene Betreuung entscheiden. Die genannte Frist ist im Regelfall mit dem Kindeswohl vereinbar;[13] hier wird – ebenso wie schon im Rahmen von § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB – an sozialstaatliche Leistungen und Regelungen angeknüpft, insbesondere an den Anspruch des Kindes auf einen Kindergartenplatz.[14]

[13] BVerfG NJW 2007, 1735 Tz. 73, 77 m. Anm. Caspary = FamRZ 2007, 965 m. Anm. Born S. 973 und Maier S. 1076; Puls, FamRZ 1998, 865, 870 f.

b) Verlängerungsmöglichkeiten

Nach Abs. 1 S. 2 und 3 besteht eine Verlängerungsmöglichkeit, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Entscheidend sind in erster Linie kindbezogene Gründe, konkret z.B. in Form besonderer Betreuungsbedürftigkeit, wobei eine Orientierung an der bisherigen Rechtsprechung zu den "kindbezogenen Belangen" bei § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehen ist. Eine Verweisung des betreuenden Elternteils auf eine Fremdbetreuungsmöglichkeit kommt nur bei Vereinbarkeit mit den Kindesbelangen in Betracht; diese ist regelmäßig dann zweifelhaft, wenn das Kind unter der Trennung besonders leidet und von daher auf eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil angewiesen ist.

Bei geschiedenen Ehen sieht § 1570 Abs. 2 BGB eine weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aus Gründen der nachehelichen Solidarität vor. Nach der Begründung des Gesetzgebers handelt es sich nicht um einen selbständigen Unterhaltstatbestand, sondern um eine "ehespezifische Ausprägung" des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt und damit eine Art "Annexanspruch" zu dem Anspruch nach Abs. 1. Damit wird eine Erwägung des BVerfG[15] aufgegriffen, wonach der Gesetzgeber einen geschiedenen Elternteil wegen des Schutzes der ehelichen Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG unterhaltsrechtlich besser stellen darf als einen unverheirateten Elternteil.

[15] S. o. Fn 10.

c) Nichteheliche Kinder

Bei Betreuung eines nichtehelichen Kindes ist ebenfalls eine Zweiteilung geschaffen worden: Für die ersten drei Lebensjahre besteht – wie beim ehelichen Kind – in jedem Fall Anspruch auf Betreuungsunterhalt, § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB. Für die Zeit danach kommt eine Verlängerungsmöglichkeit nach Billigkeit in Betracht, § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB. Auch hier kommt den Kindesbelangen eine entscheidende Bedeutung zu, und zwar auch unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung; daneben können im Einzelfall auch andere, namentlich elternbezogene Gründe berücksichtigt werden, was im Gesetz durch das Wort "insbesondere" klargestellt wird.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele: Die Eltern des nichtehelichen Kindes haben in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kinderwunsch gelebt und sich darauf eingestellt,[16] oder ein Elternteil hat zum Zwecke der Kindesbetreuung einvernehmlich seine Erwerbstätigkeit aufgegeben; auch die Betreuung von mehreren gemeinsamen Kindern kann hier eine Rolle spielen ebenso wie die Dauer der Lebensgemeinschaft als Gradmesser für gegenseitiges Vertrauen und das Einstehen füreinander.

[16] BGH NJW 2006, 2687 = FamRZ 2006, 1362.

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