Bei erkennbarer Bedürftigkeit des Mandanten, aufgrund dessen dieser zur Zahlung der anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten nicht in der Lage ist, hat der beratende Anwalt nicht nur auf die staatlichen Hilfen in Form der Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen.

Er ist auch gehalten, auf die vorrangigen Ansprüche auf Einforderung eines Verfahrenskostenvorschusses hinzuweisen, welcher nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die außergerichtlichen Kosten umfasst.

Der Anwalt sollte dabei nicht nur die Interessen des Mandanten im Blick haben, sondern auch seine eigenen – denn die Vergütung nach dem Regelsätzen des RVG ist deutlich höher als die Vergütung im Rahmen einer Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe.

Autor: Vera Knatz, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht, Frankfurt/M.

FF 2/2024, S. 49 - 55

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