Dem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind steht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zu. Bei der Anspruchsgrundlage besteht aber keine Einigkeit.

Nach einer Auffassung ergibt sich der Anspruch direkt aus § 1610 BGB.[17]

Nach anderer Auffassung und vor allem nach Auffassung des BGH ergibt sich dieser Anspruch aus analoger Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB.[18]

Dem volljährigen, unterhaltsbedürftigen Kind steht – hier nach einhelliger Auffassung – in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB ein Anspruch gegen beide unterhaltsverpflichteten Eltern zu. Die Situation eines volljährigen unterhaltsbedürftigen Kindes, welches wegen der Fortdauer seiner Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung hat, ist mit der eines noch nicht geschiedenen Ehegatten vergleichbar.[19]

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