OLG Koblenz, Beschl. v.6.12.2021 – 13 UF 172/21

1. Die rückwirkende Aufhebung der Lebenspartnerschaft (ex tunc) auf der Grundlage der §§ 270 FamFG, 15 Abs. 2 S. 2 LPartG, 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen arglistiger Täuschung erfordert eine kausal zur Eingehung der Lebenspartnerschaft führende Täuschung über eine nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB relevante Tatsache oder ein arglistiges Verhalten mit dem Ziel der Erschleichung der Lebenspartnerschaft, wobei es genügt, dass der Getäuschte die Ehe nicht zu diesem Zeitpunkt geschlossen hätte. Dieser Zusammenhang ist sowohl objektiv vom Standpunkt einer verständigen Würdigung der Ehe als auch subjektiv vom Standpunkt des getäuschten Ehegatten bei fiktiver Kenntnis der Sachlage zu beurteilen. (red. LS)

2. Die Täuschung über den Beruf eines Ehegatten kann heute nicht mehr zweifelsfrei als objektiv erheblicher Umstand angesehen werden.

3. Eine Offenbarungspflicht über Vorstrafen besteht vor der Eheschließung nur für nicht unerhebliche Vorstrafen wegen schwerwiegender Vergehen oder Verbrechen (Anschluss an AmtsG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, FamRZ 2018, 1151, und AmtsG Kulmbach, FamRZ 2022, 1561).

4. Unrichtige oder unterlassene Angaben im Vorfeld der Eheschließung vermögen in der Regel keine zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führende unbillige Härte nach § 27 VersAusglG zu begründen. Denn der Versorgungsausgleich knüpft an die Ehezeit als solche an.

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