Der Gesetzgeber wollte mit der Reform des Betreuungsrechts das Unterstützungsprinzip stärker betonen. Besonders deutlich kommt dies – neben der Transparenzpflicht im Bereich der Vermögenssorge (§ 1838 BGB) – in der für die gesamte Führung der Betreuung geltende Wunschbefolgungspflicht (§ 1821 Abs. 2-4 BGB) zum Ausdruck. Diese teilweise als Magna Charta gefeierte Vorschrift des neuen Betreuungsrechts[30] betrifft die Führung der Betreuung, die in den §§ 1821-1860 BGB detailliert geregelt ist. Beibehalten wurde die Unterscheidung zwischen den Personen- und in Vermögensangelegenheiten (§§ 18271834 bzw. §§ 18351860 BGB). Neu geregelt wurden im Bereich der Personenangelegenheiten die Wohnungsaufgabe (§ 1833 BGB) sowie der Umgang und der Aufenthalt des Betreuten (§ 1834 BGB). Im Bereich der Vermögenssorge sollen Regelungen vor allem einen finanziellen Missbrauch durch den Betreuer vorbeugen (§§ 1816, 1835 Abs. 4 BGB, § 25 Abs. 2 BtOG).[31]

Die betreuungsgerichtlichen Genehmigungsvorschriften, die aufgrund der Verweisungen in weitem Umfang auch für die familiengerichtliche Genehmigung, die Eltern (§ 1643 Abs. 1 BGB) und der Vormund (§ 1799 Abs. 1 BGB) benötigen,[32] gelten, wurden in den §§ 1848 bis 1854 BGB, geordnet nach Sachbereichen, zusammengefasst. Für die Praxis der Grundstücksgeschäfte von Bedeutung ist § 1850 Nr. 4 BGB, der eine Genehmigungspflicht für den unentgeltlichen Erwerb von Wohnungs- und Teileigentum vorsieht.[33] Die Genehmigungstatbestände im Nachlassrecht wurden in § 1851 BGB zusammengefasst; Praxisrelevanz hat hier vor allem § 1851 Nr. 1 BGB zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses oder Pflichtteilsanspruchs sowie zu einem Auseinandersetzungsvertrag. Im Zusammenhang mit einer Erbausschlagung bestanden bisher zahlreiche Streitfragen hinsichtlich des Verhältnisses von Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) und dem Erfordernis der betreuungs- oder familiengerichtlichen Genehmigung.[34] § 1858 Abs. 3 BGB sieht nunmehr ausdrücklich eine Hemmung hinsichtlich des Ablaufs der gesetzlichen Frist vor, die mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Genehmigung endet, wobei das Betreuungs- bzw. Familiengericht dem Nachlassgericht nach Rechtskraft des Beschlusses die Erteilung oder Versagung der Genehmigung mitteilt. In § 1851 Nr. 3 BGB wird nunmehr auch die Abschichtungsvereinbarung, mit der der Betreute aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, als genehmigungspflichtiger Tatbestand erwähnt. Neuerungen betreffen handels- und gesellschaftsrechtliche Vorgänge (§ 1852 BGB). Genehmigungspflichtig sind Verträge, durch die der Betreute verpflichtet wird, ein Erwerbsgeschäft oder einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zu erwerben oder zu veräußern, ein Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, sowie die Erteilung einer Prokura.

 
Hinweis

Gestaltungshinweis: Neu ist die Genehmigungspflicht für Verträge über die Verpflichtung zum unentgeltlichen Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, und zwar nicht nur bei einer Gesellschaftsgründung, sondern auch der derivative Erwerb. Dies ist vor allem auch bei nicht beurkundungspflichtigen Anteilsveräußerungen zur steuerlichen Anerkennung zu beachten.

Schenkungen waren nach bisheriger Rechtslage (§§ 1908 Abs. 2, 1804 BGB a.F.) einem Betreuer grundsätzlich untersagt.[35] Rechtsgeschäfte, die dagegen verstießen, waren selbst dann nichtig, wenn sie das Betreuungsgericht genehmigte.[36] Eine Ausnahme galt nur für Pflicht- und Anstandsschenkungen, wobei diese von den Gerichten eng ausgelegt und auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke; wie z.B. Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke sowie Geschenke zu besonderen Anlässen (Hochzeit, Taufe, Firmung, Konfirmation etc.), beschränkt wurden. Grundstücke fielen in der Regel nicht darunter.[37] In einer "vorsichtigen Erweiterung"[38] hat bereits § 1908i Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch Gelegenheitsgeschenke durch den Betreuer gestattet. Bei diesem Begriff wurde auf das Merkmal der Gebräuchlichkeit verzichtet; jedoch musste die Schenkung nach den Lebensverhältnissen des Betreuten üblich sein (§ 1908i Abs. 2 S. 1 a.E. BGB a.F.). Bejaht wurde dies von der h.M. jedoch nur dann, wenn der Betreute bereits bisher Schenkungen in diesem Umfang getätigt hatte und sie zusätzlich seine Lebensführung nicht beschnitten.[39] Bereits diese Erweiterung sollte jedoch im vorbeschriebenen Umfang ermöglichen, dem Willen des Betreuten verstärkt Bedeutung beizumessen.

Die Wünsche des Betroffenen, die nach der Reform des Betreuungsrechts im Vordergrund stehen, betreffen auch Vermögensangelegenheiten (§ 1838 BGB). Der Betreuer – nicht die Eltern und der Vormund – soll neben den vorgenannten Anstands-, Pflicht- und Gelegenheitsschenkungen auch die Möglichkeit haben, Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen mit Genehmigung des Betreuungsgerichts vorzunehmen (§ 1854 Nr. 8 BGB). Eine Betreuung hat ...

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