Zum 1.1.2021 erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:

Zitat

"Kindern müssen die zur Sicherung ihres täglichen Bedarfs erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Dies gilt in der aktuellen Corona-Krise, die für viele Familien eine wirtschaftliche Herausforderung darstellt, umso mehr. Ich habe den Mindestunterhalt für Kinder daher zum neuen Jahr angehoben. Nun können Jugendämter und Gerichte von einer höheren Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt ausgehen und die Unterhaltsvorschussleistungen entsprechend berechnen. Die Familiengerichte haben die Düsseldorfer Tabelle für das kommende Jahr bereits angepasst."

Der Mindestunterhalt bildet die Berechnungsgrundlage sowohl für die von der Rechtsprechung entwickelte Düsseldorfer Tabelle als auch für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) von derzeit 369 auf 393 EUR, in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) von 424 auf 451 EUR und in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) von 497 auf 528 EUR angehoben.

Die neue Regelung gilt ab dem 1.1.2021.

Quelle: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/123020_Mindestunterhalt.html

FF 2/2021, S. 46

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