1. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 8.8.2019 – 1 BvQ 63/19, Rn 3; Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats v. 22.11.2018 – 1 BvQ 81/18, Rn 2).

2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargelegt ist, im konkreten Fall weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich noch eine Verletzung des Elternrechts – Rückführungshindernis wegen der Dauer des Aufenthalts in Deutschland oder Gefährdung des Kindes im Falle der Rückführung – dargetan ist.

(red. LS)

BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 20.11.2019 – 1 BvQ 85/19 (OLG Jena, AG Jena)

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