1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen. Streitigkeiten aus Mietverträgen (einschließlich gewerblicher Mietverträge), die die Eheleute untereinander geschlossen haben, können sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein (BGH, Beschl. v. 5.12.2012 – XII ZB 652/11).
  2. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Unterhaltssache, für die das Familiengericht zuständig ist (OLG Hamm, Beschl. v. 31.5.2012 – II-1 WF 90/12, FamRZ 2013, 67).
  3. Eine Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG liegt auch dann vor, wenn sich ehemals Verlobte um das Eigentum an einem während der Verlobungszeit angeschafften Pkw streiten (LG Mainz, Beschl. v. 16.5.2012 – 3 O 50/12, FamRZ 2013, 68).
  4. Hat das Gericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingegangen ist, steht dies einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist nicht entgegen, da bei Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist dem Verwerfungsbeschluss die Grundlage entzogen würde (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 9.2.2005 – XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791). Wenn eine mittellose Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht und diesem einen nicht unterzeichneten Entwurf des Rechtsmittels und der Rechtsmittelbegründung ihres Prozessbevollmächtigten beifügt, ist ihre Mittellosigkeit kausal für die versäumte Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist geworden. Ihr kann nach Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe und fristgerecht nachgeholten Prozesshandlungen Wiedereinsetzung in die versäumten Rechtsmittelfristen bewilligt werden (BGH, Beschl. v. 28.11.2012 – XII ZB 235/09, Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 6.5.2008 – VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).
  5. Ist ein Elternteil in einem Verfahren, das die Person des Kindes betrifft, überhaupt nicht angehört, sondern durch die erstinstanzliche Entscheidung vor vollendete Tatsachen gestellt worden, so hat er nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 62 Abs. 1 FamFG ein berechtigtes Interesse auf Feststellung, in seinem durch § 160 FamFG konkretisierten Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein (OLG Naumburg, Beschl. v. 23.9.2011 – 4 UF 86/11, FamRZ 2013, 66).
  6. Ein Beschluss, mit dem nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird, ist nicht anfechtbar. Auch die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung ist nicht beschwerdefähig (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.5.2012 – 2 UF 64/12, FuR 2012, 672 [Viefhues]).
  7. Wird nach Zustimmung zur Scheidung ein Rechtsmittel gegen die Scheidung mit dem Ziel eingelegt, die Zustimmung zur Scheidung zu widerrufen, muss die Beschwerdebegründung deutlich erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer an der Ehe festhalten will (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.5.2012 – 6 UF39/12, FamRB 2013, 2 [Kemper]).

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