Die Abänderungsklage ist in den Fällen eröffnet, in denen bislang eine nach dem Gesetzestext der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB mögliche Beschränkung des Unterhalts in der Praxis nicht umgesetzt wurde, weil die Inanspruchnahme der nachehelichen Solidarität allgemein nicht infrage gestellt wurde, die jedoch nach der Begründung des UÄndG 2007[26] nunmehr nicht mehr ohne weiteres in Anspruch genommen werden soll, etwa in Fällen einer nicht ehebedingten Krankheit oder durch den Mangel an Stellen bedingter Arbeitslosigkeit. Sogar der geschiedene Ehegatte, der gar nicht für sich sorgen kann (vgl. § 1569 BGB), soll für sein Schicksal verantwortlich sein und der andere Ehegatte von einer unbilligen Inanspruchnahme entlastet werden, wenn ein Zusammenhang des Erwerbshindernisses mit der Ehe nicht besteht.

[26] BT-Drucks S. 18 f.

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