Nachdem der Regelbedarfssatz eines Alleinstehenden zum 1.1.2024 von 502 EUR/Monat auf 563 EUR monatlich angehoben wurde[41] und der sozialhilferechtliche Regelsatz eines alleinstehenden Hilfeempfängers nach §§ 20 SGB II, 28 SGB XII zu den wichtigsten "Bausteinen" des Selbstbehalts gehört, war klar, dass die Selbstbehaltssätze auch im Jahr 2024 erneut angehoben werden müssen. Der Zuwachs fällt jedoch im Vergleich mit dem überproportional starken Anstieg des Jahres 2023 – die seinerzeitigen Steigerungssätze betrugen mehr als 15 %[42] – eher moderat aus. Im Einzelnen gilt:

[41] Vgl. Regelbedarfsstufen-FortschreibungsVO 2024 v. 24.10.2023, BGBl I Nr. 287 vom 27.10.2023.
[42] Vgl. die Übersicht bei Menne, FF 2023, 12 (17).

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