Nach wie vor erfolgt die Einleitung des VV nach den §§ 249 ff. FamFG nur durch einen Antrag. Die Antragstellung erfolgt mittels eines Antragsformulars, das Herrmann[10] ihrem Aufsatz nebst dem dazu gehörenden Merkblatt[11] beigefügt hat. Ein Vordruckzwang besteht nicht mehr.[12] An die Stelle des strengen Einwendungsformulars tritt nunmehr das fakultativ zu verwendende Datenblatt für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nebst einem Hinweisblatt für die Einwendungen des Antragsgegners im VV,[13] in dem die wesentlichen Angaben nach § 252 FamFG abgefragt werden.[14] Der Fall der absoluten Leistungsunfähigkeit des Schuldners kann formlos vorgetragen werden.[15] Denn in diesem Fall läge ein überflüssiger Formalismus vor, wenn die absolute Leistungsunfähigkeit ausschließlich durch Ankreuzen des Kästchens "C" auf dem Datenblatt für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt geltend gemacht werden müsste. Es ist daher nicht schädlich, wenn der in Anspruch genommene Elternteil den Abschnitt "C" im Datenblatt nicht ausdrücklich in dem Sinn beantwortet, zur Leistung von Unterhalt in Höhe von "0 EUR" bereit zu sein.[16] Allerdings ist in diesem Fall zu beachten, dass der Einwand der absoluten Leistungsunfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 FamFG nur berücksichtigt werden kann, wenn der Antragsgegner unter Verwendung des zweiseitigen Datenblattes für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und über seine Einkünfte Bescheinigungen bzw. Belege für die letzten zwölf Monate beifügt, § 252 Abs. 4 S. 1 FamFG.[17]

Wendet sich der in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner an das Amtsgericht, um dort die von ihm verlangten Erklärungen abzugeben, ist diese Stelle nach § 257 Satz 1 FamFG verpflichtet, die amtlich eingeführten Datenblätter selbst auszufüllen.[18] Etwaige Mängel beim Ausfüllen dieser Unterlagen können dem Unterhaltsschuldner nicht entgegengehalten werden. Denn der zuständige Urkundsbeamte ist verpflichtet, "das … zu verwendende amtliche Formular in allen Punkten so auszufüllen, dass der Unterhaltsschuldner mit seinen Einwendungen nicht aus formellen Gründen ausgeschlossen bleibt".[19]

Der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im VV kann auch erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat.[20]

Wird im VV der festzusetzende Unterhalt als gleichbleibender Monatsbetrag geltend gemacht, so ist im Antragsvordruck die Höhe des verlangten Unterhalts vor Abzug etwa zu berücksichtigender kindbezogener Leistungen (z.B. des Kindergeldes) anzugeben.[21] Der Festbetrag ist zunächst "brutto" mitzuteilen, also ohne die Berücksichtigung des Kindergeldes.[22]

[10] FuR 2017, 587, 588 – 590.
[11] FuR 2017, 587, 591 – 594.
[12] Herrmann, FuR 2017, 587, 595; Nickel, MDR 2016, 3; Hütter, Rpfleger 2016, 449, 454; Birnstengel, JAmt 2016, 2, 3; Többen, NJW 2016, 273, 278; Borth, FamRZ 2015, 2013, 2014.
[13] Abgedruckt bei Herrmann, FuR 2017, 644, 647–650.
[14] Nickel, MDR 2016, 1.
[15] OLG Stuttgart DAVorm 2003, 212; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 997, 998 = FamFR 2012, 88, kommentiert von Giers.
[16] OLG Celle FamRZ 2012, 1820, 1821; KG FamRZ 2014, 1474 = FF 2014, 257 m. Anm. van Els = FamRB 2014, 219, kommentiert von Bömelburg = NZFam 2014, 143, kommentiert von Preisner; OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 562, 563.
[17] OLG Celle FamRZ 2012, 1820, 1821; OLG Oldenburg FamFR 2012, 88, kommentiert von Giers; Herrmann, FuR 2017, 644, 648.
[18] OLG Oldenburg FamRZ 2013, 564 (Ls) = FamFR 2012, 494.
[19] Strasser, FamFR 2012, 494 in der Kommentierung der Entscheidung des OLG Oldenburg.
[20] Vgl. § 251 Abs. 1 S. 3 FamFG; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2015, 205; Herrmann, FuR 2017, 587; Bömelburg, FamRB 2016, 27f; Birnstengel, JAmt 2016, 2, 3; Borth, FamRZ 2017, 274, 275.
[21] OLG Dresden NZFam 2015, 176 = FamRZ 2015, 951.
[22] DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2011, 333.

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