Löst ein Ehegatte zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags eine bestehende Altersvorsorge auf und entzieht sie damit dem Versorgungsausgleich, kann dies keine unbillige Härte im Sinne von § 27 VersAusglG begründen, wenn die aufgelöste Anwartschaft gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG war.[74]

Bei einer außergewöhnlich langen Trennungszeit kann der Versorgungsausgleich – teilweise – ausgeschlossen werden. Eine solche Ausschlussmöglichkeit sieht das OLG Dresden bei einer Trennungszeit von 2/3 der Ehezeit als gegeben an.[75]

Sofern die Ehegatten beide während der Ehezeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und aus diesem Grund nur eingeschränkt eine Altersvorsorge getroffen haben, ist eine Korrektur aus Billigkeitsgründen nach § 27 VersAusglG nicht geboten.[76]

Die illoyale Ausübung des Kapitalwahlrechts bezogen auf eine Versorgung mit geringfügigem Ausgleichswert schließt eine Korrektur über § 27 VersAusglG aus.[77]

Eine Unterhaltspflichtverletzung kann nur dann zu einer Korrektur des Versorgungsausgleichs führen, wenn sie von längerer Dauer und geeignet ist, die Familie in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Darüber hinaus muss sie auf einem schuldhaften Verhalten beruhen und der Unterhaltspflichtige im entsprechenden Zeitraum leistungsfähig gewesen sein.[78]

[75] OLG Dresden FF 2021, 120.
[76] OLG Köln FamRZ 2020, 1910.
[77] KG FamRZ 2020, 1822.

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