Leitsatz (amtlich)

Löst ein Ehegatte zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags eine bestehende Altersvorsorge auf und entzieht sie damit dem Versorgungsausgleich, kann dies keine unbillige Härte im Sinne von § 27 VersAusglG begründen, wenn die aufgelöste Anwartschaft gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG war.

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Aktenzeichen 204 F 999/19)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Regelung im Versorgungsausgleich.

I. Die beteiligten Eheleute leben seit Januar 2018 getrennt. Im März 2018 ließ sich die Antragstellerin eine Riester-Rente bei der Allianz Lebensversicherung auszahlen. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung betrug laut Auskunft der Allianz 6.657,46 EUR, ein möglicher Ausgleichswert 3.328,73. Der Scheidungsantrag wurde am 31.08.2019 zugestellt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Fürth hat mit Endbeschluss vom 07.07.2020 die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,8133 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.07.2019, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der TARGO Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1220,31 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.07.2019, begründet. Die TARGO Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11,6416 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der deutschen Versicherung Nordbayern, bezogen auf den 31.07.2019, übertragen

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7,9421 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der deutschen Rentenversicherung Nordbayern, bezogen auf den 31.07.2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11.223,53 EUR, bezogen auf den 31.07.2019, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der BSH Hausgeräte GmbH (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der BSH Hausgeräte GmbH (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Bosch Pensionsfonds AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Bosch Pensionsfonds AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.

Die Entscheidung wurde der Antragsgegnervertreterin am 23.07.2020 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.08.2020 hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und beantragt, den Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. ...) auszuschließen. Er trägt vor, dass die angegriffene Entscheidung dem Gedanken der nachehelichen Solidarität widerspreche. Die Antragstellerin habe ihre eigene bei der Allianz bestehende Lebensversicherung, die als parallele Absicherung der Antragstellerin zu der streitgegenständlichen Lebensversicherung abgeschlossen wurde, gekündigt und sich das Kapital auszahlen lassen. Dies sei nicht zur Anschaffung von Möbeln oder Finanzierung von Trennungskosten erforderlich gewesen, da der Umzug der Antragstellerin bereits zum Jahreswechsel 2017/2018 erfolgt sei und die Auflösung der Versicherung erst im März 2018 erfolgt sei. Die Vertragsauflösung durch die Antragstellerin sei daher ohne Not in illoyaler Weise erfolgt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.11.2020 trägt die Antragstellerin vor, dass sie die den Riestervertrag aufgelöst habe, um Trennungskosten zu finanzieren. Der Antragsgegner habe alle Haushaltsgegenstände behalten. Die neue Wohnung der Antragstellerin sei lediglich 57 qm groß, sodass sie große Dinge nicht habe mitnehmen können.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.05.2021 trägt der Antragsgegner vor, dass die Summe der bestehenden Werte, die zugunsten der Antragstellerin nicht ausgeglichen wurden, da sie unter der Bagatellgrenze liegen, insgesamt 5.227,83 EUR betragen habe. In der Summe werde die Bagatellgrenze daher überschritten. Dadurch werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Die konkrete Versorgungssituation der Beteiligte...

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