Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 2 F 105/13 S)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer II. des am 12. Juli 2019 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken - 2 F 105/13 S - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: bis 4.000 EUR.

4. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 10. Februar 2020 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt und die Rechtsanwaltskanzlei ..., beigeordnet.

 

Gründe

I. Die am 4. Februar 1964 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 31. Dezember 1960 geborene Ehemann (Antragsgegner), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 27. November 1996 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder I., geboren am 20. Februar 1999, und L., geboren am 16. Juli 2002, hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 8. Mai 2013 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. November 1996 bis 30. April 2013, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 1 und 2) erworben, die Antragstellerin in Höhe von 33,1215 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 16,5608 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 106.641,93 EUR und der Antragsgegner in Höhe von 1,0477 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 0,5239 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.373,61 EUR. Daneben hat die Antragstellerin Anwartschaften bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK, weitere Beteiligte zu 3) mit einem Ausgleichswert in Höhe von 54,31 Versorgungspunkten und einem - nach Abzug von Teilungskosten - korrespondierenden Kapitalwert von 22.148,64 EUR erlangt.

Die beteiligten Eheleute haben sich - spätestens - im Jahr 2011 getrennt. Mit am 23. Dezember 2010 eingereichtem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung der Ehewohnung mit der Begründung, der Antragsgegner sei ständig betrunken und belaste damit die gesamte Familie. In der mündlichen Erörterung vom 12. Januar 2011 schlossen die Eheleute einen Vergleich - 2 F 555/10 EAWH - worin sich der Antragsgegner verpflichtete, das Hausanwesen bis zum 28. Februar 2011 zu verlassen und Einigkeit darüber bekundet wurde, dass die Antragstellerin für die Zeit des Getrenntlebens die Ehewohnung mit den gemeinsamen Kindern alleine benutzen solle.

Die Antragstellerin war bereits während der Ehezeit vollschichtig beim Saarländischen Rundfunk beschäftigt. Der Antragsgegner war zu Beginn der Ehe als selbständiger Finanzberater tätig. Ab den Jahren 2006/2007 war er zunächst abhängig beschäftigt und später war er - wie zweitinstanzlich vorgetragen - wieder teilweise selbstständig tätig; im Jahr 2011 stellte er seine Tätigkeit ein.

Die Antragstellerin hat mit am 30. August 2013 eingereichtem Schriftsatz - 2 F 310/13 UK - den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und seinerseits im wegen des Widerantrags von der Antragstellerin ab April 2013 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.398 EUR bis Dezember 2014 sowie in Höhe von monatlich 1.509 EUR seit Januar 2015 geltend gemacht. Im Scheidungsverbund hat der Antragsgegner die Antragstellerin auf Zugewinnausgleich in Höhe von 20.511,30 EUR und nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.509 EUR in Anspruch genommen. Die Antragstellerin hat ihrerseits vom Antragsgegner einen Zugewinnausgleich in Höhe von 11.219,55 EUR verlangt. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2019 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, worin sie sich darüber einig erklärten, dass Ansprüche auf Trennungsunterhalt nicht bestehen. Des Weiteren verzichteten sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt und bestimmten, dass trotz vollständiger Arbeitsfähigkeit des Antragsgegners mangels Leistungsfähigkeit davon ausgegangen werde, dass er weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zur Zahlung von Kindesunterhalt in der Lage sei, und insoweit von der Antragstellerin freigestellt werde. Außerdem verpflichtete sich der Antragsgegner, seinen Miteigentumsanteil von 3/7 an dem gemeinsamen Hausanwesen auf die Antragstellerin gegen Übernahme der noch bestehenden Verbindlichkeiten zu übertragen. Schließlich erklärten die Beteiligten, dass mit dem Vollzug des Übergangs des Volleigentums der Immobilie auf die Antragstellerin auch wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche erledigt seien.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Antragsgegner seine Unterhaltspflicht gegenüber der Antragstellerin und den Kindern gröblich verletzt habe. Obwohl er voll arbeitsfähig gewesen sei, habe er zum Familienunterhalt nichts beigetragen und sich auch nicht um den Haushalt und die Kindererziehung gekümmert. Der Versorgungsausgleich sei gemäß § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.

Der Antragsgegner hat...

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