BGH, Beschl. v. 23.9.2020 – XII ZB 94/20

Einem Beteiligten im Kindesunterhaltsverfahren ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist zu gewähren, wenn er innerhalb der Frist ein vollständiges Verfahrenskostenhilfegesuch eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass der Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 26.10.2005 – XII ZB 125/05, FamRZ 2006, 32).

BGH, Beschl. v. 23.9.2020 – XII ZB 482/19

Zur Beschwer des Antragsgegners durch den Ausspruch der Ehescheidung.

BGH, Beschl. v. 21.10. 2020 – XII ZB 276/20

Erachtet das Gericht in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren den be-schrittenen Rechtsweg für unzulässig, hat es das Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17a GVG an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 11.7.2017 – X ARZ 76/17, FamRZ 2017, 1850).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.11.2020 – 13 UF 138/20

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, dass Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen ein Rechtsmittel nicht zu bewilligen ist, wenn nach Hinweis des Rechtsmittelgerichts feststeht, dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.8.2001 – XII ZB 153/01, Rn 3, juris; BeckOK ZPO/Reichling, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 119 Rn 31.1 m.w.N.).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.11.2020 – 13 UF 128/20

3. Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit (§ 115 ZPO) kann die Aufteilung der Wohnkosten nach Kopfteilen erfolgen (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 115 ZPO Rn 40; MüKo-ZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 115 Rn 48, jew. m.w.N.), wenn für eine Leistungsunfähigkeit eines Mitbewohners nichts ersichtlich ist.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.11.2020 – 13 UF 134/20

Das Eigentum an einem Pkw mit einem Fahrzeugwert von 15.000 EUR steht einer Hilfsbedürftigkeit nach § 115 ZPO entgegen. Werden Autos beruflich nicht benötigt, so sind sie unabhängig von Größe und Wert zu berücksichtigende Vermögensbestandteile; bei beruflicher Notwendigkeit sind höherwertige Fahrzeuge im Austausch mit günstigeren einzusetzen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.1.2006 – 9 WF 358/05, Rn 6 – 7, juris; Wittenstein in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 115 ZPO Rn 88 m.w.N.).

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