Fehlt es an einer Rechtswahl nach Art. 5 Rom III-VO (i.V.m. Art. 17 Abs. 2 EGBGB) und versagen auch die vorrangigen Anknüpfungsvarianten des Art. 8 lit. a oder b Rom III-VO (i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB), ist deutsches Sachrecht jedenfalls dann in Anknüpfung an die gemeinsame auch-deutsche Staatsangehörigkeit der Ehegatten nach Art. 8 lit. c Rom III-VO (i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) anwendbar, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit einer anderen mitgliedstaatlichen Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten konkurriert. Besitzt demgegenüber nur eine Partei die deutsche Staatsangehörigkeit, ist eine konkurrierende gemeinsame Staatsangehörigkeit für die Anknüpfung nach Art. 8 lit. c Rom III-VO außer Betracht zu lassen; maßgeblich ist mithin entweder die lex fori gem. Art. 8 lit. c Rom III-VO oder – bei Privatscheidungen – nach Art. 17 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB das Recht des Staats, mit dem die Parteien am engsten verbunden sind. Die in Teilen der Literatur geforderte teleologische Reduktion des Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB[31] hat der BGH zu Recht abgelehnt. Soweit etwa Helms dafür plädiert, der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann Vorrang beizumessen, wenn diese die effektive Staatsangehörigkeit sei,[32] läuft dies auf eine unzulässige gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung hinaus. Für eine teleologische Reduktion fehlt es bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes.[33] Ausweislich der Begründung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts" war dem deutschen Gesetzgeber die Tragweite des absoluten Eigenrechtsvorrangs des Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB im Rahmen der Staatsangehörigkeitsanknüpfung nach Art. 8 lit. c Rom III-VO bewusst.[34] Gleichwohl hat er darauf verzichtet, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB insoweit aufzuheben oder einzuschränken. Weil und soweit diese (implizite) Wertungsentscheidung nicht gegen höherrangiges Unionsrecht, insbesondere gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit gem. Art. 18 Abs. 1 AEUV verstößt, ist sie zu respektieren, zumal der Unionsgesetzgeber, wie auch der BGH betont hat, die kollisionsrechtliche Behandlung von Mehrstaatern ungeachtet der wohlbekannten weiten Verbreitung des Eigenrechtsrechtsvorrangs in den einzelstaatlichen Kollisionsrechten[35] dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten hat (vgl. Erwgr. 22 Rom III-VO).

Soweit kraft des Eigenrechtsvorrangs eine drittstaatliche Staatsangehörigkeit verdrängt wird, erscheint dies sub specie der EuGH-Rechtsprechung in der Tat bereits bei der direkten Anwendung des Art. 8 lit. c Rom III-VO unionsprimärrechtlich unbedenklich. Mangels abschließender judizieller Klärung wird im europarechtlichen Schrifttum zwar kontrovers diskutiert, ob und, bejahendenfalls, mit welchen Maßgaben sich der persönliche Schutzbereich des – zumindest nach Wortlaut und Gesetzessystematik nicht an den Status der Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV) geknüpften – Diskriminierungsverbots auf Drittstaatsangehörige erstreckt.[36] Die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 18 AEUV (ex Art. 12 EGV) ist freilich von der engen teleologischen Verklammerung des Diskriminierungsverbots mit der Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV) und dem Freizügigkeitsrecht (Art. 21 AEUV) getragen.[37] Paradigmatisch ist die Leitentscheidung Garcia Avello: Unter Berufung auf die Unionsbürgerschaft als "grundlegendem Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten" und den hohen Rang der Freizügigkeit entschied der EuGH, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt sei, im autonomen internationalen Namensrecht die mit der inländischen Staatsangehörigkeit eines Mehrstaaters konkurrierende Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats im Hinblick auf die Ausübung der Grundfreiheiten zu ignorieren.[38] Praktisch bedeutet dies, dass jeder Mitgliedstaat dafür Sorge tragen muss, dass Mehrstaater den nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gebildeten Namen auch in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig führen können.

Verstößt die durch einen ausnahmslosen Eigenrechtsvorrang bei der Staatsangehörigkeitsanknüpfung kollisionsrechtlich begründete Namensspaltung gegen das Diskriminierungsverbot gem. Art. 18 Abs. 1 AEUV, dürfte für die Bestimmung des auf die Scheidung anwendbaren Rechts nichts anderes gelten, soweit kraft des Vorzugs der inländischen Staatsangehörigkeit eine mitgliedstaatliche Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten ausnahmslos verdrängt und damit die Gefahr hinkender Ehen in Kauf genommen wird.[39] Allein die mit dem Rekurs auf die lex fori erhoffte Vereinfachung der Rechtsanwendung vermag die Ungleichbehandlung von auch-deutschen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Verhältnis zu nicht-deutschen Unionsbürgern nicht zu rechtfertigen. Dass sich jedoch die in Garcia Avello entwickelte Argumentationslinie auf den hier relevanten Vorzug einer mitgliedstaatlichen gegenüber einer drittstaatlichen Staatsange...

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