Der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache, wobei nach der überzeugenden Ansicht des OLG Celle die Vorstellungen des Antragstellers bei Einreichung des Antrags maßgeblich sind.[61] Erklärt dieser von Beginn an, nur einen Teil des an sich zu errechnenden Anspruchs geltend machen zu wollen, mindert das den Verfahrenswert.[62] Das OLG Celle setzt in einer weiteren Entscheidung bei der Begutachtung einer Immobilie zur Vorbereitung eines Zugewinnverfahrens 50 % der Differenz der Wertvorstellungen der Beteiligten an, weil das Ergebnis des Gutachtens den Zugewinnausgleichsanspruch nur in dieser Höhe verändern könne.[63] Auch Schneider ist der Auffassung, es sei maßgeblich, welcher Zugewinnausgleich sich insgesamt bei Ansatz des vom Antragsteller angenommenen Werts und welcher sich bei Ansatz des vom Antragsgegner angenommenen Werts ergebe.[64] Auf Grundlage dieser Auffassung kommt das AG Grevenbroich zu dem Ergebnis, ohne besondere Darlegungen sei bei hälftigem Miteigentum an der zu begutachtenden Immobilie nur von einem Mindestwert von 500,– EUR auszugehen.[65] Das passt allerdings nicht zum weiten Anwendungsspielraum des selbstständigen Beweisverfahrens. Denn wenn dieses auch entfernte Schlichtungsmöglichkeiten außerhalb gerichtlicher Verfahren ermöglichen soll, muss es für den Verfahrenswert darauf ankommen, welche Vorstellungen der antragstellende Beteiligte mit der Einleitung des Verfahrens verbunden hat. Um einen höheren Streitwert als den Mindestwert zu begründen, sollte der Anwalt das Gericht auf die beabsichtigte Vermeidung einer möglichen Teilungsversteigerung oder eine sonstige Form der Auseinandersetzung des Miteigentums (z.B. freihändiger Verkauf) hinweisen. Gelingt das nicht, sollte eine Wertfestsetzung auf den Auffangwert von 5.000, – EUR gem. § 42 Abs. 3 FamGKG angeregt werden.[66]

[61] OLG Celle NJW-RR 2004, 234; a.A. BeckOK-KostR/Schindler, 27. Ed., § 34 FamGKG Rn 23 m.w.N.: maßgeblich soll danach der "richtige Wert" der späteren oder zu vermeidenden Hauptsache sein, der sich erst aus dem Ergebnis der Beweiserhebung ergibt.
[62] Büte, FuR 2017, 642, 644.
[64] Schneider, NZFam 2017,623.
[65] AG Grevenbroich BeckRS 2017, 111942.
[66] Kogel, Rn 1416.

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