Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 6. Juli 2021 in Ziffer 3 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 100.000 EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich in einem selbstständigen Beweisverfahren gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes.

Er hatte in einem der Vorbereitung des zwischen den Beteiligten vorzunehmenden Zugewinnausgleichs dienenden selbstständigen Beweisverfahrens beantragt, ein Sachverständigengutachten über die Frage des Wertes einer der Antragsgegnerin gehörenden Immobilie einzuholen. Den geschätzten Wert der Immobilie hat er mit 500.000 EUR beziffert, während die Antragsgegnerin von einem Wert von 300.000 EUR ausgehe (Bl. 23). Die Kreditbelastung betrage 230.000 EUR.

Mit der Zurückweisung des Antrags hat das Amtsgericht den Verfahrenswert auf 500.000 EUR festgesetzt. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde (Bl. 60 f.) beantragt der Antragsteller die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 50.000 EUR. Der Wert richte sich nach dem Wert der Hauptsache. Der Wert des Zugewinnausgleichsverfahrens richte sich nicht nach dem Wert einer Immobilie, sondern nach dem um Verbindlichkeiten bereinigten hälftigen Verkehrswert. Abzusetzen seien zudem weitere, konkret bezifferte Verbindlichkeiten. Schließlich bestimme sein Angebot, sich außergerichtlich über eine Summe von 50.000 EUR zu einigen, die Höhe des Verfahrenswertes.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 64) und die Sache dem Senat vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist zulässig, §§ 59 Abs. 1 S. 1 FamFG und in der Sache teilweise erfolgreich.

Der Verfahrenswert richtet sich nach dem vollen mutmaßlichen Wert der jeweiligen Hauptsache, auf die sich die Beweiserhebung bezieht (vgl. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, Rn. 4939 ff. mwN, Rn. 8147; OLG Köln 3.9.2012 - 19 W 26/12; BGH NJW 2004, 3488; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. A., § 52 FamGKG Rn. 54, § 42 FamGKG Rn. 98).

In Zugewinnsachen ist allerdings zu beachten, dass sich der Gegenstandswert nicht nach der gesamten Zugewinnforderung bemisst, sondern nur nach der Differenz der Zugewinnausgleichsforderungen, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten über die Höhe des Werts des beweiserheblichen Gegenstands errechnet, also regelmäßig auf die Hälfte der Differenz zwischen den behaupteten Werten (vgl. OLG Hamm FamFR 2013, 542; OLG Celle FamRZ 2008, 1197; Schneider/Volpert/Fölsch, a. a. O. § 52 FamGKG Rn. 54). Denn nur dieser Streit soll durch das Beweisverfahren geklärt werden.

Danach ergibt sich vorliegend ein Verfahrenswert von 100.000 EUR.

Nach den Vorstellungen des Antragstellers hätte sich eine Zugewinnausgleichsforderung von 135.000 EUR ergeben (vom vermuteten Wert der Immobilie von 500.000 EUR abzüglich der Kreditbelastung von 230.000 EUR verblieben 270.000 EUR, hiervon die Hälfte - § 1378 Abs. 1 BGB - ergibt 135.000 EUR). Nach den Angaben der Antragsgegnerin wäre die Forderung bereits ohne Berücksichtigung weiterer Umstände um 100.000 EUR geringer (vom Wert der Immobilie von 300.000 EUR abzüglich der Kreditbelastung von 230.000 EUR verblieben 70.000 EUR, hiervon die Hälfte - § 1378 Abs. 1 BGB - ergibt 35.000 EUR).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, §§ 59 Abs. 3 FamGKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14889887

FuR 2022, 152

AGS 2022, 40

NJW-Spezial 2022, 28

NZFam 2021, 1071

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