Die Beachtlichkeit des Kindeswillens bedeutet nicht, dass Entscheidungskompetenz und -verantwortung auf das Kind "abgewälzt" werden. Der geäußerte Kindeswille bleibt ein Gesichtspunkt im Rahmen des übergeordneten Entscheidungsmaßstabs des Kindeswohles, also des "wohlverstandenen Kindesinteresses", weswegen es diese Interessen auch rechtfertigen können, von einem grundsätzlich nachvollziehbaren Kindeswillen abzuweichen (hier: ausnahmsweise Unbeachtlichkeit des Willens einer 13-Jährigen, der schwankend und unentschlossen geäußert und potentiell durch Parteinahme zugunsten eines Elternteils beeinflusst ist sowie sich maßgebend nicht gegen die Mitsorge, sondern gegen Umgänge des Kindesvaters richtet).

OLG Köln, Beschl. v. 28.3.2019 – 10 UF 18/19 (AG Jülich)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge