1. Werden Kinder, die ihren Aufenthalt bei der Mutter haben, von ihren gemeinsam sorgeberechtigen Eltern nicht religiös erzogen und können die Eltern sich über die Teilnahme am Religionsunterricht in der Grundschule und am Schulgottesdienst nicht einigen, so ist dem Vater auf dessen Antrag insoweit nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis zu übertragen, wenn die Kinder sich in einem ländlich-katholisch geprägten Umfeld bewegen und die Teilnahme an solchen Veranstaltungen für die Integration der Kinder unerlässlich erscheint (AG Monschau, Beschl. v. 30.5.2012 – 6 F 59/12; über die Beschwerde – 12 UF 108/12 OLG Köln – ist noch nicht entschieden).
  2. Besteht der Verdacht, dass die elterliche Sorge der gemäß § 1626a Abs. 2 BGB allein sorgeberechtigten Mutter wegen Geschäftsunfähigkeit ruht und kommt daher die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater gemäß § 1678 Abs. 2 BGB in Betracht, ist der Richter für das gesamte Verfahren einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge zuständig. Die Bestellung eines Vormunds kommt in diesen Fällen erst in Betracht, wenn feststeht, dass dem Vater die elterliche Sorge nicht übertragen wird. Die unter Auslassung der Prüfung, ob die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen ist, erfolgte Anordnung der Vormundschaft durch den Rechtspfleger ist wegen der Missachtung des Richtervorbehalts unwirksam (OLG Dresden, Beschl. v. 14.3.2012 – 23 WF 1162/11, ZKJ 2012, 269–271 = FamRZ 2012, 1882–1883 (LS) = FamRB 2012, 337 [Schmid] = FamFR 2012, 261).

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