Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.12.2014; Aktenzeichen XII ZB 232/13)

 

Tenor

  • 1.

    Dem Kindesvater wird während der Grundschulzeit die Entscheidung über den Besuch des Religionsunterrichtes und die Entscheidung über den Besuch der Schulgottesdienste für die Kinder M. und W. übertragen.

  • 2.

    Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Eltern der Kinder M. und W.; sie üben die elterliche Sorge gemeinschaftlich aus. Die Eltern und die beiden Kinder sind konfessionslos. Die Kinder haben ihren Aufenthalt bei der Mutter in xxxxx; der Vater wohnt in xxxxx und nimmt regelmäßig den Umgang mit den Kindern wahr. ....

Nach den Sommerferien 2012 sollen mit Willen beider Eltern die beiden Kinder eingeschult werden an der Gemeinschaftgrundschule in xxxxx. Der Kindesvater ist der Auffassung, dass eine Teilnahme am Religionsunterricht und den Gottesdiensten für das Wohl der Kinder am besten wäre, ........ Die Kindesmutter möchte die Kinder nicht zum katholischen Religionsunterricht gehen lassen, sie sollten auch nicht an den schulischen Gottesdiensten teilnehmen; ..............

Das Gericht hat einen Verfahrensbeistand bestellt; das Gericht hat darüber hinaus das Jugendamt und die Kinder angehört. Die Sachlage wurde im Termin mit allen Beteiligten erörtert.

Die Frage der Teilnahme am Religionsunterricht und der Teilnahme an Schulgottesdiensten stellt eine Regelung von erheblicher Bedeutung für die Kinder gemäß den §§ 1628 BGB, 2 und 1 KErzG dar, über deren Regelung sich beide Eltern nicht einigen können, so dass das Gericht auf den Verfahrensantrag des Kindesvaters eine Entscheidung zu treffen hatte.

Zunächst ist festzuhalten, dass die getroffene Entscheidung nur die Frage des Besuches des Religionsunterrichtes und der Schulgottesdienste während der Grundschulzeit betrifft; eine Übertragung der Entscheidung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist damit nicht verbunden. Unter Abwägung aller Umstände erscheint es für das Kindeswohl förderlich und auch notwendig, den Besuch des Unterrichts und der Schulgottesdienste zu ermöglichen; das Erziehungskonzept des Vaters entspricht insoweit dem Kindeswohl. Die Nichtteilnahme an den genannten schulischen Veranstaltungen stellt eine Gefährdung des Kindeswohles dar. Die Kinder leben bei der Kindesmutter und werden sowohl von dieser als auch vom Kindesvater nicht religiös erzogen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Kinder außerhalb der mütterlichen Wohnung sich in einem ländlich-katholisch geprägten Umfeld bewegen und christliche Symbole und Rituale für die Kindes nichts Fremdes darstellen, diese vielmehr als Teil des Alltages anzusehen sind. Die Teilnahme an den genannten Veranstaltungen bildet insoweit lediglich eine Fortsetzung des Kontaktes mit Religion, den die Kinder bislang außerhalb der Haushalte der Eltern erlebt haben. Die Befürchtungen dahingehend, dass die Begegnung mit den christlichen Symbol- und Gedankenwelt sich negativ bei den Kinder auswirken könnte, bestehen mithin ernsthaft nicht; umgekehrt stellte eine Nichtteilnahme bei den genannten Veranstaltungen eine "Ausgrenzung" der Kinder dar, die eine Integration in den Klassen und Schulverband und mithin auch einen "erfolgreichen" Start in die Grundschule erschweren würde. Eine einseitige Prägung der Kinder durch den Besuch einzelner Schulgottesdienste und durch die Teilnahme am Grundschulreligionsunterricht, die dem Wohl und der Entwicklung der Kinder entgegenstehen könnte, ist fernliegend. Schon auf Grund der geringen Anzahl solcher Ereignisse und auch der unerheblichen Stundenzahl des Religionsunterrichtes wird die Prägung der Kinder im religiösen Bereich nach wie vor durch das Elternhaus stattfinden. .............. Danach erscheint es für die Integration der Kinder in der neuen Grundschule unerlässlich, den Kinder nach dem Konzept des Kindesvaters auch die Teilnahme an solchen Gemeinschaftsveranstaltungen zu ermöglichen; dass diese Veranstaltungen christlich- religiös geprägt sind, steht dem oben Gesagten nicht entgegen.

Nach alledem war dem Antrag des Kindesvaters im Wesentlichen zu entsprechen, da dieser dem Wohl der Kinder entspricht und im umgekehrten Fall von einer Gefährdung des Kindeswohles auszugehen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 FamFG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3956297

FamRZ 2012, 1883

FF 2013, 42

FamFR 2012, 405

AfkKR 2012, 275

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