Andere Ansprüche sind wiederum nur eingeschränkt vollstreckbar, wie etwa eine gerichtliche Entscheidung über das Umgangsrecht i.S.d. § 90 FamFG. Grundsätzlich ist eine solche Entscheidung zwar vollstreckbar, doch verbietet § 90 Abs. 2 FamFG eine Gewaltanwendung gegen ein Kind bei seiner Herausgabe, um das Umgangsrecht auszuüben.

Nach § 89 Abs. 2 FamFG sind Vereinbarungen i.S.d. Vollstreckbarkeit nur durchsetzbar, wenn sie familiengerichtlich in einen Beschluss (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) überführt werden, was rechtlich möglich ist (§ 1371 Abs. 2, für den Umgang § 1684 Abs. 3 BGB).

Vor privaten Sanktionsregelungen (etwa private Zwangsgelder), sofern die Regelungen von einem Elternteil nicht beachtet werden, sei wegen der im Vordergrund stehenden Kindesbelange gewarnt. Insbesondere wird die Verknüpfung von Kindesbelangen mit finanziellen Anreizen zu Recht als ein Verstoß gegen § 138 BGB gesehen, d.h. als sittenwidrige Kommerzialisierung!

Bei der konkreten Ausgestaltung von Umgangsvereinbarungen sollen so genaue Regelungen wie nötig und so viel Kommunikationsoffenheit wie möglich integriert werden. Vereinbarungen im Umgangsrecht können, ja, sollten sogar in praxi folgende Regelungsinhalte berücksichtigen:

  • Umgangsrhythmus an Wochenenden (alle 14 Tage; zwei von vier Wochenenden etc.)
  • Umgangsrhythmus unter der Woche ("Papa-Nachmittag")
  • Kontakt zwischen den Umgängen, insbesondere bei längeren Intervallen (Telefonanrufe, Kurzbesuche)
  • Familienfeiertage wie Geburtstage von Eltern, Kindern, Großeltern sowie Ferienumgang
  • Betreuungs- und Umgangsregelung im Falle von Krankheit/Verhinderung aus wichtigem Grund des Kindes und des jeweiligen Elternteils
  • Regelungen zu Informationspflichten und -rechten sowie gemeinsame Wahrnehmung von Terminen

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