1. Bei einem allein beherrschenden Gesellschafter einer GmbH sind dessen Geschäftsführergehälter/Entnahmen unterhaltsrechtlich wie das Einkommen eines Selbständigen zu behandeln. Lässt der Mittelwert eines Mehrjahreszeitraums bei einem steten Anstieg oder Rückgang der Einkünfte keine zuverlässige Prognose zu, so ist dabei das jeweils erzielte Einkommen zugrunde zu legen. Ist eine vorgenommene Reduzierung der Gehälter/Einnahmen wirtschaftlich vertretbar, so kann dem Unterhaltspflichtigen eine Verletzung unterhaltsrechtlicher Obliegenheiten nicht vorgeworfen werden. Die Geschäftsführergehälter/Vorwegentnahmen, die dem Unterhaltsberechtigten zur Lebensführung dienten, sind auch dann der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen, wenn hierdurch der Verlust des Unternehmens gestiegen ist; eine Verrechnung mit den Verlusten findet jedenfalls dann nicht statt, wenn der Unterhaltsschuldner in der Lage ist, sein sonstiges erhebliches Vermögen zur Tilgung der Gesellschaftsschulden einzusetzen (OLG Hamm, Urt. v. 25.10.2007 – 6 UF 74/06, mitgeteilt v. RA Kleinwegener).
  2. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 6, 7 BGB im Hinblick auf das hohe Aids-Risiko verwirkt, wenn die Ehefrau mit einem ihr bis dahin unbekannten Mann einmalig Geschlechtsverkehr hat, dadurch schwanger wird und dem Ehemann den Treuebruch zunächst verschweigt (AG München, Beschl. v. 1.3.2007 – 514 F 6920/06; vgl. FamRZ 2007, 1887, dort Anm. der Red.).
  3. Der gänzliche Ausschluss des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 4 BGB (und die Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB) kann gerechtfertigt sein, wenn die Ehefrau nach Erhebung der Scheidungs- und Zugewinnausgleichsklage den dem Ehemann zustehenden Zugewinnausgleich von 50.000 EUR in nicht nachvollziehbarer Weise verschwendet, so dass die Zugewinnausgleichsklage nach § 1378 Abs. 2 BGB abzuweisen war (OLG Hamm FamRZ 2007, 1889).
  4. Auch Straftaten nach § 4 GewSchG können schwere vorsätzliche Vergehen i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB darstellen (OLG Bamberg FamRB 2007, 354 [Brielmaier]).

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