Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Ehegattenunterhalts und Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Vereitelung des Zugewinns

 

Leitsatz (amtlich)

Hat die Ehefrau ein dem Ehemann zustehenden Zugewinn-ausgleich i.H.v. ca. 50.000 EUR zwischen Erhebung der Scheidungs- und Zugewinnausgleichsklage und der Entscheidung darüber in nicht nachvollziehbarer Weise verschwendet, so dass die Klage zum Zugewinnausgleich wegen Vermögenslosigkeit gem. § 1378 Abs. 2 BGB abzuweisen war, dann kann dies den gänzlichen Ausschluss ihres Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 4 BGB und darüber hinaus die Kürzung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c BGB rechtfertigen.

 

Normenkette

BGB § 1378 Abs. 1-2, §§ 1384, 1573 Abs. 2, § 1579 Nr. 4, § 1587c Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Ahlen (Urteil vom 13.04.2006; Aktenzeichen 15 F 80/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Verbundurteil des AG Ahlen vom 13.4.2006 unter Aufrechterhaltung des Scheidungsausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Folgesache Versorgungsausgleich:

Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Versicherungsnummer 55 - werden, bezogen auf den 31.5.2002, Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 616,19 EUR auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen - Versicherungsnummer 51 übertragen.

Die Umrechnung der übertragenen Anwartschaften in Entgeltpunkte wird angeordnet.

Der weitergehende Anspruch der Antragsgegnerin auf Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.

II. Folgesache Zugewinnausgleich:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 5.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2006 zu zahlen. Der weitergehende Anspruch auf Zugewinnausgleich bleibt abgewiesen.

III. Folgesache nachehelicher Unterhalt:

Die Klage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist am 17.10.1942 geboren, die Antragsgegnerin am 29.3.1948. Sie haben am 6.2.1970 geheiratet. Am 22.6.1983 wurde der Sohn Mathias geboren. Am 1.9.2001 ist der Antragsteller aus der gemeinsamen, der Antragsgegnerin gehörenden Ehewohnung ausgezogen und hat im Mai 2002 Scheidungsklage erhoben, die der Antragsgegnerin am 1.6.2002 zugestellt worden ist. Neben der Regelung des Versorgungsausgleichs hat er auch den Ausgleich des Zugewinns beantragt, während die Antragstellern ihrerseits einen Anspruch auf Zahlung von Nachscheidungsunterhalt anhängig gemacht hat.

Das AG hat die Ehe schließlich durch das Verbundurteil vom 13.4.2006 geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, den Anspruch auf Zahlung von Zugewinn wegen Vermögenslosigkeit der Antragsgegnerin abgewiesen und den Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung gem. § 1579 Ziff. 4 gekürzten nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 250 EUR zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Antragstellerin verfolgt ihren in erster Instanz geltend gemachten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in voller Höhe weiter, während der Antragsteller die gänzliche Abweisung der Unterhaltsklage sowie eine Korrektur der Entscheidungen zum Zugewinn und zum Versorgungsausgleich erreichen will. Der Sach- und Streitstand in den einzelnen Folgesachen stellt sich wie folgt dar:

1. Zugewinn:

Der wesentliche Vermögenszuwachs der Parteien in der Ehezeit war in dem zu Beginn der Ehe errichteten Einfamilienhaus verkörpert. Es stand auf einem der Antragsgegnerin gehörenden Grundstück, das mit Mitteln ihrer Eltern erworben worden war. Diese Immobilie verkaufte die Antragsgegnerin nach der Trennung mit Vertrag vom 17.12.2001 zum Preis von 622.000 DM. Nach Ablösung der noch valutierenden Belastungen verblieben der Antragsgegnerin 500.000 DM = 255.645,94 EUR. Davon hat sie nach eigenen Angaben bis zur Zustellung des Scheidungsantrags am 1.6.2002 64.587,56 EUR verbraucht.

Der Antragsteller hat seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich mit 98.389,75 EUR beziffert und 80.000 EUR als Teilbetrag eingeklagt.

Die Antragsgegnerin hat die Abweisung des Anspruchs beantragt, zu einzelnen Rechnungsposten abweichend vorgetragen und zuletzt geltend gemacht, dass sie darauf angewiesen gewesen sei, den Verkaufserlös nach und nach für Anschaffungen sowie ihren und ihres Sohnes Lebensunterhalt zu verbrauchen, weil ihr Ehemann nur völlig unzureichenden Trennungsunterhalt gezahlt habe. Im Oktober 2005 sei das Vermögen daher verbraucht gewesen.

Das AG hat einen Anspruch des Antragstellers auf Zugewinn i.H.v. 54.395,82 EUR wie folgt errechnet:

1.1 Endvermögen der Antragsgegnerin:

Unstreitiges Barvermögen 191.058,38 EUR

Neu erworbene Wohnungseinrichtung 24.500 EUR

Pkw Fiesta 4.750 EUR

220.308,38 EUR

./. Sollsaldo Girokonto ...

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