Rz. 7

Gemäß § 3 Satz 3 ist eine Verwirkung des Mindestlohnanspruchs ausgeschlossen. Ein Arbeitnehmer kann den Mindestlohnanspruch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn er gegenüber dem Arbeitgeber den Eindruck erweckt hat, er werde den Anspruch nicht mehr verfolgen. Der Arbeitgeber kann insoweit nicht mit Treuwidrigkeit argumentieren und dem Arbeitnehmer nicht den Einwand der illoyal verspäteten Rechtsausübung entgegenhalten.[1]

[1] Vgl. ErfK-ArbR, 22. Aufl. 2022, § 3 MiLoG, Rz. 5.

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