Fenster, aber auch Balkone oder Terrassen, sind seit jeher Anlagen, deren Vorhandensein an oder nahe der Grundstücksgrenze belästigend wirken können, weil sie einen Einblick in das Nachbargrundstück ermöglichen. Andererseits gehört zum Grundstückseigentum (§ 903 BGB) aber auch das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen Fenster und andere Bauteile zum Nachbargrundstück hin haben zu können und diese von einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück möglichst frei zu halten. Dem nachbarlichen Interessenausgleich dienen hier die nachbarrechtlichen Vorschriften über das Fenster- und Lichtrecht.

Fensterrecht

Das Fensterrecht regelt die Frage, ob und in welcher Weise in einem Gebäude grenzseitige Fenster, Balkone, Erker oder ähnliche Bauteile angebracht werden dürfen, die die Sicht oder die Möglichkeit anderer Einwirkungen auf das Nachbargrundstück etwa durch Lärm oder Gerüche eröffnen. Da dies für den Nachbar Nachteile und Unannehmlichkeiten mit sich bringt, ist das aus dem Eigentum fließende Recht, an beliebiger Stelle eines Gebäudes derartige Bauteile anlegen zu können, beschränkt. Aus der Sicht des Nachbarn, der vor belästigenden Einwirkungen geschützt werden soll, kann auch von einem Fensterabwehrrecht gesprochen werden.

Lichtrecht

Als Lichtrecht bezeichnet man die privatrechtlichen Normen, die den Schutz bestehender Fenster und anderer Bauteile gegen Eingriffe durch den Nachbarn regeln, insbesondere gegen den Entzug von Licht und Luft durch eine grenznahe Bebauung des Nachbargrundstücks. So gesehen handelt es sich also um ein Lichtschutzrecht.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in den §§ 903 ff. keine Regelung des Fenster- und Lichtrechts. Auch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 862, 906, 1004 BGB kann weder der Einblick in das eigene Grundstück vom Nachbargrundstück aus, noch die Behinderung der Zufuhr von Licht und Luft durch grenznahe bauliche Anlagen verboten werden, da es sich hierbei nach der Rechtsprechung nur um sog. negative und nach § 906 BGB nicht abwehrbare Einwirkungen handelt.[1] Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann sich aus dem von der Rechtsprechung aus dem Grundgedanken des § 242 BGB entwickelten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis und der sich hieraus ergebenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme etwas anderes ergeben.[2]

Die Regelungslücke des BGB wird von den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer geschlossen, die in unterschiedlicher Intensität die Interessenkollision der benachbarten Grundstückseigentümer bei grenznahen Fenstern, Balkonen, Erkern, Terrassen und ähnlichen Anlagen zu lösen versuchen.

Dabei wird die Anlage von Fenstern und ähnlichen Bauteilen mit Blick nach dem Nachbargrundstück innerhalb eines Mindestabstands zur Grundstücksgrenze entweder von bestimmten baulichen Anforderungen abhängig gemacht, die einen Einblick in das Nachbargrundstück unmöglich machen, oder aber der Nachbar muss mit einem Ausblick gewährenden Bauteil innerhalb des Schutzstreifens einverstanden sein. Derartige Regelungen bedeuten eine Einschränkung des Grundeigentums. Das Lichtschutzrecht als Gegenstück zum Fensterabwehrrecht bedeutet, dass ein rechtmäßig eingebautes Fenster in Grenznähe nicht durch Bauten auf dem Nachbargrundstück derart verschattet werden darf, dass die dahinter liegenden Räume nicht mehr ausreichend Licht und Luft bekommen. Eine derartige Regelung bedeutet eine Erweiterung des Grundeigentums. Ähnlich wie beim Fensterabwehrrecht, wird das Lichtschutzrecht durch die Festlegung von Mindestabständen von den zu schützenden Bauteilen rechtlich gewährleistet.

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