Leitsatz

Stellt sich nach bestandskräftiger Jahresabrechnung heraus, dass den dort u.a. abgerechneten Heizkosten wegen eines fehlerhaft eingebauten Messgerätes eine unrichtige Erfassung zugrunde lag, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gehindert, die Jahresabrechnung im Wege des Zweitbeschlusses zu korrigieren.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer können auch bestandskräftige Jahresabrechnungen hinsichtlich der wegen eines fehlerhaft eingebauten Messgeräts unrichtig erfassten Heizkosten im Wege eines Zweitbeschlusses korrigieren. Grundsätzlich ist nämlich ein Eigentümerbeschluss, der denselben Gegenstand wie ein früherer Beschluss betrifft und die dort getroffenen Regelung ändert, als abändernder Zweitbeschluss zulässig. Zu berücksichtigen ist dabei zwar, dass der Zweitbeschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses berücksichtigt. Durch den abändernden Zweitbeschluss darf also keiner der Wohnungseigentümer einen rechtlichen Nachteil im Verhältnis zur Regelung des Erstbeschlusses erleiden. Andererseits müssen für einzelne Wohnungseigentümer, die etwa durch die unrichtige Heizkostenerfassung bevorzugt waren, tatsächliche Vorteile durch den Erstbeschluss nicht erhalten bleiben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2000, 3 Wx 414/99

Fazit:

Kann nun beispielsweise der Heizkostenanteil eines Wohnungseigentümers wegen mangelhafter Erfassungsgeräte in den Räumen seines Sondereigentums nicht korrekt ermittelt werden, so rechtfertigt dies den die Wohnung dieses Eigentümers betreffenden Verbrauch auf der Grundlage des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln.

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