Leitsatz

Das AG hatte mit Beschluss vom 19.3.2010 im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung des Jugendlichen P. L., geboren am 18.5.1993, für die Dauer von drei Wochen familiengerichtlich genehmigt. Nach persönlicher Anhörung des Betroffenen ist der Beschluss mit Datum vom gleichen Tage aufrechterhalten worden.

Zeitgleich sind der Beschwerdeführerin in einem Parallelverfahren vor dem AG als Vormund des betroffenen Jugendlichen vorläufig die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf das Jugendamt als Amtspfleger übertragen worden.

Mit ihrer Beschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung. Am 9.4.2010 war der betroffene Jugendliche aus dem Klinikum entlassen worden.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass das Verfahren nach dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen FamFG zu behandeln sei, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht worden sei.

Die Beschwerde sei zwar statthaft, jedoch als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerdeführerin nicht beschwerdeberechtigt sei.

Gegen einstweilige Anordnungen über die Genehmigung der Unterbringung Minderjähriger sei die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ohne weiteres statthaft. § 167 Abs. 1 S. 1 FamFG erkläre in Verfahren nach § 151 Nr. 6 FamFG ausdrücklich die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1 geltenden Vorschriften für anwendbar. In derartigen Unterbringungssachen sei aber auch ggü. einstweiligen Anordnungen, bei denen es sich nach den §§ 38 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um Endentscheidungen handele, unmittelbar die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG eröffnet. Allerdings sei die Beschwerdeführerin mangels eigener Rechtsbeeinträchtigung nicht beschwerdeberechtigt i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG. Ihr seien durch Beschluss des AG vom 19.3.2010 als Vormund die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung vorläufig entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden. Daher sei zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde keiner ihrer Aufgabenkreise als Vormund betroffen.

Im Übrigen sei das Verfahren auch durch die Entlassung des betroffenen Jugendlichen aus der geschlossenen Einrichtung erledigt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.04.2010, 4 UF 43/10

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge