(1) 1Sind die Eltern des Kindes bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das Erziehungsrecht allein. 2Die Sicherung der materiellen und kulturellen Lebensbedürfnisse des Kindes erfolgt im Rahmen der Aufwendungen der Familie der Mutter (§ 12) und durch Unterhaltszahlung des Vaters entsprechend seinen Kräften, seinem Einkommen und seinen sonstigen Mitteln. 3Im übrigen finden die §§ 19, 20 Abs. 1 und die §§ 21 und 22 Anwendung.

 

(2)[1] 1Das Kind hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen. 2Es ist Sache der Eltern, sich über die Art und Weise der Beziehungen und Kontakte zu einigen und sie so zu regeln und zu verwirklichen, daß die Erziehung und Entwicklung des Kindes durch beide Eltern gefördert und jede Beeinträchtigung des Verhältnisses des Kindes zu einem Elternteil unterlassen wird.

Bis 30.09.1990:

(2) 1Stirbt die Mutter oder verliert sie das Erziehungsrecht, kann dieses durch das Organ der Jugendhilfe dem Vater, den Großeltern oder einem Großelternteil übertragen werden. 2Das Erziehungsrecht kann diesen Personen auch dann übertragen werden, wenn die Mutter ihre Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt gegeben hat.

 

(3)[2] 1Auf Wunsch des Kindes oder eines Elternteils ist das Jugendamt verpflichtet, die Beteiligten bei der Herbeiführung einer Einigung über die Regelung der persönlichen Beziehungen und unmittelbaren Kontakte zu unterstützen. 2Ist eine Einigung nicht möglich, regelt das für den Wohnsitz des Kindes zuständige Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Jugendamtes die Beziehungen und Kontakte nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. 3Das Gericht kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen, wenn dieses den Antrag nicht selbst gestellt hat. 4Das Gericht kann die Beziehungen und Kontakte für bestimmte oder unbestimmte Zeit einschränken oder ausschließen, wenn das zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 5Im übrigen findet § 27 entsprechende Anwendung.

 

(4)[3] 1Auf übereinstimmenden Antrag beider Eltern kann das Gericht nach Anhörung des Jugendamtes entscheiden, daß beide Eltern das Erziehungsrecht gemeinsam ausüben, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht. 2Die §§ 45 und 25 Abs. 5 finden entsprechende Anwendung. 3Das Erziehungsrecht ist auf den Vater allein zu übertragen, wenn beide Eltern dies gemeinsam beantragen.

 

(5)[4] Stirbt die Mutter oder verliert sie das Erziehungsrecht oder hat sie ihre Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt gegeben, kann das Erziehungsrecht durch gerichtliche Entscheidung nach Anhörung des Jugendamtes dem Vater, und wenn das nicht möglich ist oder das Wohl des Kindes dies erfordert einem Großelternteil, dem Ehegatten (§ 47 Abs. 3) oder Lebenspartner der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes übertragen werden.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.
[2] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.
[3] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.
[4] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

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