(1) 1Die Eltern üben das Erziehungsrecht gemeinsam aus und treffen auch ihre Entscheidungen gemeinsam. 2Ist ein Elternteil verhindert, so ist der andere berechtigt, das Erziehungsrecht allein wahrzunehmen. 3Bei einer Verhinderung für voraussichtlich nur kurze Zeit beschränkt sich die Berechtigung auf die Wahrnehmung nicht aufschiebbarer Angelegenheiten.

 

(2)[1] 1Stirbt ein Elternteil oder verliert er das elterliche Erziehungsrecht, hat der andere dieses allein. 2Sind beide Eltern verstorben oder haben sie das Erziehungsrecht verloren, so kann das Erziehungsrecht durch das Jugendamt den Großeltern oder einem Großelternteil übertragen werden.

Bis 30.09.1990:

(2) 1Stirbt ein Elternteil oder verliert er das elterliche Erziehungsrecht, hat der andere dieses allein. 2Sind beide Eltern verstorben oder haben sie das Erziehungsrecht verloren, so kann das Erziehungsrecht durch das Organ der Jugendhilfe den Großeltern oder einem Großelternteil übertragen werden.

 

(3)[2] 3Wird die Ehe der Eltern geschieden oder für nichtig erklärt, findet § 25 Anwendung. 4Stirbt danach ein alleinerziehungsberechtigter Elternteil oder verliert er das Erziehungsrecht, kann das Jugendamt dieses dem anderen Elternteil übertragen, es sei denn, daß das Wohl des Kindes dem entgegensteht.

Bis 30.09.1990:

(3) 1Wird die Ehe der Eltern geschieden oder für nichtig erklärt, entscheidet das Gericht, welchem der Ehegatten das Erziehungsrecht zu übertragen ist (§ 25). 2Stirbt danach der Erziehungsberechtigte oder verliert er das Erziehungsrecht, kann das Organ der Jugendhilfe dieses dem anderen Elternteil übertragen.

 

(4) Leben die Eltern getrennt, weil ein Elternteil die eheliche Gemeinschaft nicht fortführen will oder beide dazu nicht bereit sind, und können sie sich über die Ausübung des Erziehungsrechts nicht einigen, bestimmt auf Klage eines Elternteils das Gericht, welcher Elternteil während der Trennung das Erziehungsrecht ausüben soll.

 

(5) Der Erziehungsberechtigte kann die Zuführung des Kindes von jedem verlangen, der es ihm widerrechtlich vorenthält.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge