Hinweis

Zustimmung erforderlich

Weiter entfernte Familienangehörige darf der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufnehmen.

Zu dieser Gruppe von Familienangehörigen gehören bereits die Geschwister des Mieters.[1] Für die Erteilung der Zustimmung gelten dieselben Grundsätze wie für die Erteilung der Untermieterlaubnis.

[1] BayObLG, RE v. 29.11.1983.

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