Der Faktor gilt für 2 Jahre, d. h. bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals gilt oder zuletzt geändert worden ist.[1]

Anders als beim Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung besteht kein Wahlrecht, ob der Faktor für ein oder 2 Kalenderjahre bestehen soll, der Antrag gilt automatisch für 2 Kalenderjahre. Soll ab dem Folgejahr eine andere Steuerklassenkombination gelten, ist hierfür ein erneuter Antrag auf Steuerklassenwechsel notwendig.

 
Achtung

Keine Auswirkung geänderter Programmablaufpläne

Im Laufe des Jahres 2023 sind die Programmablaufpläne mehrfach geändert worden[2], teilweise war der LSt-Abzug sogar rückwirkend zu korrigieren. Dasselbe gilt für das Jahr 2024 mit erneuten unterjährigen Änderungen der Programmablaufpläne.[3] Aus diesen Änderungen ergeben sich jedoch keine Auswirkungen bei einem zuvor gebildeten Faktor. Dieser behält weiter seine Gültigkeit.

Änderung des Faktors aufgrund geänderter Jahresarbeitslöhne oder Freibeträge

Ändern sich die maßgeblichen Jahresarbeitslöhne der Ehe-/Lebenspartner, ist eine zwischenzeitliche Anpassung des Faktors möglich, aber nicht zwingend. Ändert sich hingegen im 2-Jahreszeitraum ein eingetragener Freibetrag, müssen sich die Ehe-/Lebenspartner auch bezüglich des Faktors erklären (Anzeigepflicht). Die Änderung des Faktors aufgrund geänderter Jahresarbeitslöhne oder geänderter Freibeträge löst dabei automatisch einen neuen 2-Jahreszeitraum aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge