Leitsatz

Zur Beweislast des Bauträgers

 

Normenkette

§ 282 BGB, § 641 Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MaBV

 

Kommentar

1. Im vorliegenden Fall entstand nach Errichtung eines Wohnhauses Streit zwischen Bauträger und Erwerber über vorhandene Mängel und die Fälligkeit der Schlussratenzahlung des Bauträgers.

Die Fälligkeit einer Schlussrate nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MaBV und der dort maßgebliche Begriff "nach vollständiger Fertigstellung" setzen voraus, dass alle Arbeiten erbracht und sämtliche Mängel behoben sind (ebenso OLG Hamm, DNotZ 94, 870).

2. Der Bauträger trägt auch bei seinem Verlangen auf Schlussratenzahlung die Beweislast für das Nichtvorhandensein der vom Erwerber behaupteten Mängel.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Naumburg, Urteil vom 01.07.1999, 3 U 57/98= IBR 11/1999, 532 mit Anmerkung Booz)

zu Gruppe 6:  Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

Anmerkung:

Zu Recht weist Booz darauf hin, dass die Fälligkeitsregelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 MaBV eine gesetzliche Sonderregelung für den Bauträgerkauf im Verhältnis zur Regelung des BGB darstellen. So sind entgegen § 641 Abs. 1 BGB mehrere Vertragsraten vor Abnahme, die vorletzte Vertragsrate nach Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und die Schlussrate erst "nach vollständiger Fertigstellung" fällig. Auf dieser Grundlage ist es richtig, für die Fälligkeit der Schlussrate die Ausführung aller Restarbeiten und die Beseitigung aller offenen Mängel zu verlangen. Dafür sprechen schon die Worte im Gesetzestext "nach" und "vollständiger" sowie desweiteren der Umstand, dass die Mängelbeseitigung nicht zur Gewährleistung, sondern primär noch zur geschuldeten Vertragserfüllung des Bauträgers zählt. Da die Fälligkeit auch eine gesetzliche Voraussetzung der Zahlungsklage ist, überzeugt es nach Booz auch, die Beweislast für die vollständig vertragsgerechte Erfüllung beim Gewährleistungsschuldner und Gläubiger (bzw. Kläger) der Schlussrate anzusiedeln.

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