Leitsatz

Geldersatz für eine im sondergenutzten Garten entfernte hohe Tanne; im vorliegenden Fall bei Vorwurf nur fahrlässigen Verhaltens allerdings lediglich in Höhe der Kosten eines Jungbaumes

 

Normenkette

(§§ 14 Nr. 1, , 15 Abs. 3 WEG sowie , §§ 249, , 823, , 1004 BGB)

 

Kommentar

  1. Ein Wohnungseigentümer, der einen auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche befindlichen Baum beseitigt (hier: eine etwa 8 m hohe Tanne mit einem aufzubringenden Kostenaufwand von ca. 23.000 DM im Falle einer entsprechenden Wiederherstellungspflicht), ist dann nicht zur Wiederpflanzung eines solchen Baums im früheren Zustand, sondern lediglich zum Geldersatz (§ 251 Abs. 2 BGB) für einen kleineren Jungbaum verpflichtet, wenn ihm an sich die Beseitigung seinerzeit durch das Amtsgericht gestattet worden war und er 1 ½ Monate nach dieser Entscheidung in Unkenntnis einer inzwischen erhobenen sofortigen Beschwerde (also noch vor Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung) mit der Beseitigung begonnen hat.
  2. Das widerrechtliche Fällen eines auf gemeinschaftlichem Grundstück stehenden Baumes ist an sich eine Verletzung des zwischen den Eigentümern bestehenden Schuldverhältnisses (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG) und begründet Wiederherstellungspflichten nach den §§ 823, 1004, 249 BGB"in Natur". Der Anspruch kann auch individuell von einem einzelnen Miteigentümer gerichtlich geltend gemacht werden, ohne dass es einer Ermächtigung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf (§ 15 Abs. 3 WEG; BGHZ 116, 392 (394)). Grundsätzlich darf zwar ein Sondernutzungsberechtigter in gewissem Umfang seinen Gartenanteil gärtnerisch gestalten, nicht jedoch in der vorliegenden Art in das Gemeinschaftseigentum eingreifen. Vorliegend war auch in der Teilungserklärung ausdrücklich bestimmt, dass eine Änderung bzw. Ergänzung der Bepflanzung des Gartens der Zustimmung durch den Verwalter bedarf. Hat nun ein Eigentümer vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands (§ 249 BGB; vgl. auch BayObLG, NZM 2001, 672 (675) sowie Beschluss v. 5.6.1998, 2Z BR 31/97, ebenso Beschluss v. 5.6.1997, 2Z BR 31/97, Staudinger/Bub, § 22 Rn. 246 m.w.N.). Vorliegend war jedoch nur Fahrlässigkeit des Störers anzunehmen, da er sich nicht über die Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung vergewissert hatte, bevor er die hohe Tanne fällte. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und des nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 WEG geltenden allgemeinen Gebots der Verhältnismäßigkeit hatte deshalb das LG zu Recht auch nur eine Entschädigung in Geld zum Zwecke der Beschaffung und Anpflanzung einer jungen Tanne für angemessen erachtet (vgl. auch BayObLG v. 30.7.1998, 2Z BR 54/98 mit Anmerkung Deckert); die Kosten wurden hier für die Beschaffung und Anpflanzung einer Jungtanne zu Recht mit 1.250 EUR geschätzt.
  3. Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Wert des Beschwerdegegenstands von 10.750 EUR.
 

Link zur Entscheidung

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2002, 3 Wx 166/02)

Anmerkung

Nach Entscheidungen in ähnlichen Fällen wurde bisher uneingeschränkt bzw. grundsätzlich Naturalrestitution gefordert und bestätigt (ggf. auch im Zwangsvollstreckungsverfahren), d.h. Ersatz eines gleich großen Baumes (!) auch im Falle "behaupteter" Rechtsunkenntnis bzw. eines "schuldhaften" Rechtsirrtums durch den Störer.

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