Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Wohnungseigentümer, der einen auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche befindlichen Baum beseitigt, ist dann nicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern lediglich zum Geldersatz (§ 251 II BGB) verpflichtet, wenn ihm die Beseitigung durch das Amtsgericht gestattet worden war und er 1 ½ Monate nach der Entscheidung in Unkenntnis einer inzwischen erhobenen sofortigen Beschwerde mit der Beseitigung beginnt.

 

Normenkette

WEG § 22 Abs. 1; BGB §§ 249, 251

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 23.04.2002; Aktenzeichen 11/21 T 367/00)

AG Duisburg (Aktenzeichen 45 II 35/00 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten zu 2 verpflichtet werden, einen Betrag in Höhe von 1.250,00 Euro an die Beteiligte zu 4 als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1 auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.750,00 Euro.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder der im Rubrum angegebenen Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 4 ist. Die Beteiligten zu 2, die Eigentümer einer Erdeschoßwohnung sind und denen die vor ihrer Wohnung befindliche Gartenfläche zur Sondernutzung zugewiesen ist, haben in einer Wohnungseigentümerversammlung vom 19.5.1998 beantragt, ihnen zu gestatten, eine auf der ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche befindliche 12 m hohe Tanne zu entfernen. Die Eigentümergemeinschaft lehnte dies ab. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 beschloss das Amtsgericht Duisburg am 22.2.1999, die Eigentümergemeinschaft zur Duldung der Beseitigung der Tanne durch die Beteiligten zu 2 zu verpflichten. Mit Schreiben vom 5.3.1999 bat die Beteiligte zu 4 die Beteiligten zu 2 um Mitteilung, welche Ersatzbepflanzung sie der Gemeinschaft anbieten.

Am 9.4.1999 begannen Mitarbeiter einer von den Beteiligten zu 2 beauftragten Gartenbaufirma, die Tanne von unten nach oben abzuasten. Die Maßnahme wurde durch die Verwalterin gestoppt, da die Beteiligten zu 1 gegen den amtsgerichtlichen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt hatten. Auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 änderte das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts ab und wies den Antrag der Beteiligten zu 2 zurück. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 blieb ohne Erfolg.

Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1 beantragt, die Beteiligten zu 2 zur Beseitigung der abgeasteten Tanne und Wiederanpflanzung eines ca. 4 m breiten und 12 m hohen immergrünen Nadelbaumes zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag-durch Beschluss vom 11.10.2000 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Beteiligten zu 2 verpflichtet, an sämtliche in der anliegenden Liste bezeichneten Wohnungseigentümer 1.250,00 Euro zu bezahlen; das weitergehende Rechtsmittel hat die Kammer zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1 haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das gemäß §§ 43, 45 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Entasten der Tanne habe das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt und stelle eine unzulässige bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar. Den Beteiligten zu 1 stehe daher ein Anspruch auf Wiederherstellung zu. Dieser sei jedoch nicht gemäß § 249 S. 1 BGB auf Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtet. Denn die Kosten für den Erwerb und die Anpflanzung einer lediglich 8 m hohen Tanne beliefen sich nach den eigenen Angaben der Beteiligten zu 1 auf ca. 23.000,00 DM. Diese Aufwendungen seien als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen, so dass die Beteiligten zu 2 eine Entschädigung in Geld zu leisten hätten. Bei der Frage der Unverhältnismäßigkeit komme es auf die Zumutbarkeit für beide Beteiligten an. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Beteiligten zu 2 nicht vorsätzlich gehandelt hätten, vielmehr im guten Glauben an die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses mit der Beseitigung des Baumes begonnen hätten. Bei der Höhe der zu zahlenden Entschädigung sei auf die Aufwendungen für den Erwerb und die Anpflanzung eines jungen Baumes abzustellen, die die Kammer einschließlich der Kosten für die Beseitigung der entasteten Tanne auf 1.250,00 Euro schätze.

2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand.

2.1. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die rechtswidrige Beseitigung von Bäume...

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