Rdn 1937

 

Literaturhinweise:

Hartwig, Die Selbstladung von Auslandszeugen, StV 1996, 626

Linke, Schützt das freie Geleit einen Zeugen vor der Verhaftung?, EuGRZ 1980, 155

Walter, Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, NJW 1977, 983

s.a. die Hinw. bei → Auslandszeuge, Teil A Rdn 482.

 

Rdn 1938

1. Für den Angeklagten ist das sichere/freie Geleit geregelt in § 295. Seine Gewährung steht im freien Ermessen des Gerichts (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 245 [zugleich auch zu den zu berücksichtigenden Umständen]). Nach § 295 Abs. 2 gewährt das sichere Geleit Befreiung von der U-Haft. Das schließt den Vollzug, nicht aber den Erlass eines HB aus (OLG Köln StraFo 2007, 294; LG Regensburg StV 2013, 167).

 

Rdn 1939

2. Für Zeugen (und SV) gilt: Teilweise wird in der Lit. das freie Geleit auch für Zeugen und SV als allgemein anerkannter Grundsatz des Völkerrechts angesehen, der ihnen – auch ohne ausdrückliche Zusicherung – freies Geleit gewährt, wenn sie in einer Strafsache aus dem Ausland vorgeladen werden (SK-StPO-Schlüchter, § 295 Rn 21; zu Einzelfragen Hartwig StV 1996, 631). Der BGH ist jedoch a.A. (vgl. BGHSt 35, 216). Danach kann einem Zeugen nur dann freies Geleit erteilt werden, wenn er in einer ­anderen Sache Beschuldigter ist (so a. KK-Greger, § 295 Rn 12 m.w.N.; a.A. Lagodny StV 1989, 92 in der Anm. zu BGH, a.a.O.). Die mit dem freien Geleit für Zeugen zusammenhängenden Fragen behandelt Art. 12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen v. 20.4.1959 (BGBl 1964 II, S. 1386; dazu Walter NJW 1977, 983). Der Schutz des freien Geleits endet danach erst, wenn die geschützte Person während 15 aufeinanderfolgenden Tagen, nachdem ihre Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, das Hoheitsgebiet der BRD verlassen konnte und trotzdem geblieben oder nach Verlassen zurückgekehrt ist. Auf dieses freie Geleit ist ggf. in der Ladung eines Zeugen aus dem Ausland hinzuweisen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rn 63 m.w.N. aus der Rspr. des BGH).

 

Rdn 1940

Das freie Geleit bezieht sich nur auf Straftaten, die vor der Einreise aufgrund der Ladung begangen worden sind. Die Verfolgung und auch Verhaftung wegen einer falschen Aussage vor dem ersuchenden ­Gericht ist daher nicht ausgeschlossen (KK-Greger, § 295 Rn 13).

Siehe auch: → Auslandszeuge, Teil A Rdn 482; → Zeuge, Allgemeines, Teil Z Rdn 4071.

[Autor] Burhoff

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge