Das Europäische Nachlasszeugnis wird nur auf Antrag hin erteilt, Art. 65 Abs. 1 EuErbVO. Antragsberechtigt sind Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter, Art. 65 Abs. 1 EuErbVO. Nicht antragsberechtigt ist jedoch ein Nachlassgläubiger.

 
Achtung

Gemeinschaftliche Antragstellung durch alle Miterben

Noch ungeklärt in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob jeder Miterbe isoliert einen Antrag stellen kann oder ob die entsprechende Befugnis nur allen Miterben gemeinsam zusteht. Einen gemeinschaftlichen Erbschein i. S. d. § 352a FamFG kennt die EuErbVO jedenfalls nicht.

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