Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Begriff ‚öffentliche Wiedergabe’. Installation von Fernsehgeräten durch den Betreiber eines Rehabilitationszentrums, damit die Patienten sich Fernsehsendungen ansehen können

 

Normenkette

Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2006/115/EG Art. 8 Abs. 2

 

Beteiligte

Reha Training

Reha Training Gesellschaft für Sport- und Unfallrehabilitation mbH

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e. V. (GEMA)

 

Tenor

In einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens, in der durch die Verbreitung von Fernsehsendungen über Fernsehgeräte, die der Betreiber eines Rehabilitationszentrums in seinen Räumlichkeiten installiert hat, die Urheberrechte und Leistungsschutzrechte einer Vielzahl von Betroffenen, insbesondere Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern, aber auch ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Urhebern von Sprachwerken sowie deren Verlagen, betroffen sein sollen, ist die Frage, ob ein solcher Sachverhalt eine „öffentliche Wiedergabe” darstellt, sowohl nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft als auch nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums zu beurteilen, und zwar anhand derselben Auslegungskriterien. Ferner sind diese beiden Bestimmungen dahin auszulegen, dass eine solche Verbreitung eine „öffentliche Wiedergabe” darstellt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 9. März 2015, in dem Verfahren

Reha Training Gesellschaft für Sport- und Unfallrehabilitation mbH

gegen

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e. V. (GEMA),

Beteiligte:

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça, D. Šváby und C. Lycourgos, der Richter A. Rosas, E. Juhász, A. Borg Barthet und J. Malenovský (Berichterstatter), der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie des Richters M. Vilaras,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Reha Training Gesellschaft für Sport- und Unfallrehabilitation mbH, vertreten durch die Rechtsanwälte S. Dreismann und D. Herfs,
  • der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e. V. (GEMA), vertreten durch die Rechtsanwälte C. von Köckritz, I. Brinker, N. Lutzhöft und T. Holzmüller,
  • der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), vertreten durch die Rechtsanwälte U. Karpenstein und M. Kottmann,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und D. Segoin als Bevollmächtigte,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch G. Szima, M. Z. Fehér und M. Bóra als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und T. Scharf als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Februar 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) und von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28).

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Reha Training Gesellschaft für Sport- und Unfallrehabilitation mbH (im Folgenden: Reha Training), die ein Rehabilitationszentrum betreibt, und der für die gemeinsame Wahrnehmung von Urheberrechten im Bereich der Musik in Deutschland zuständigen Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e. V. (GEMA) wegen der Weigerung von Reha Training, an die GEMA eine urheberrechtliche Vergütung für die Zugänglichmachung von geschützten Werken in den Räumlichkeiten von Reha Training zu zahlen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2001/29

Rz. 3

Die Erwägun...

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