Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Staatliche Beihilfen. De-minimis-Beihilfe in Form eines Steuervorteils. Nationale Rechtsvorschrift, die Investitionen in die Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen von der Begünstigung durch diesen Steuervorteil ausschließt

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1998/2006; AEUV Art. 35

 

Beteiligte

ZPT

„ZPT” AD

Narodno sabranie na Republika Bulgaria

Varhoven administrativen sad

Natsionalna agentsia za prihodite

 

Tenor

1. Die Prüfung des dritten Teils der dritten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] aufDe-minimis-Beihilfen beeinträchtigen könnte.

2. Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die Investitionen in für exportbezogene Tätigkeiten bestimmte Vermögensgegenstände von der Begünstigung durch einen Steuervorteil ausschließen, der eineDe-minimis-Beihilfe darstellt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 26. September 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Oktober 2016, in dem Verfahren

”ZPT” AD

gegen

Narodno sabranie na Republika Bulgaria,

Varhoven administrativen sad,

Natsionalna agentsia za prihodite

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. G. Fernlund, J.-C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev und E. Regan,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der „ZPT” AD, vertreten durch M. Ekimdzhiev und K. Boncheva, advokati,
  • des Narodno sabranie na Republika Bulgaria, vertreten durch T. Tsacheva als Bevollmächtigte,
  • des Varhoven administrativen sad, vertreten durch G. Kolev und M. Semov als Bevollmächtigte,
  • der Natsionalna agentsia za prihodite, vertreten durch B. Atanasov und I. Kirova als Bevollmächtigte,
  • der bulgarischen Regierung, vertreten durch E. Petranova und L. Zaharieva als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch S. Charitaki und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Colelli, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Armati, P. Mihaylova und E. Manhaeve als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. November 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf „De-minimis”-Beihilfen (ABl. 2006, L 379, S. 5) im Hinblick auf Art. 35 AEUV sowie die Auslegung der erstgenannten Bestimmung.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „ZPT” AD auf der einen und dem Narodno sabranie na Republika Bulgaria (Nationalversammlung der Republik Bulgarien), dem Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) sowie der Natsionalna agentsia za prihodite (Nationale Agentur für Einnahmen, Bulgarien) auf der anderen Seite über ein Begehren auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1) wurde namentlich die Europäische Kommission ermächtigt, durch Verordnung einen Schwellenwert festzusetzen, bis zu dem bestimmte Beihilfen, die sogenannten De-minimis-Beihilfen, als Maßnahmen gelten, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen und daher auch nicht dem Verfahren der Anmeldung bei der Kommission nach Art. 108 AEUV unterliegen.

Rz. 4

Zur Zeit der im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse fanden sich die für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen relevanten Bestimmungen in der Verordnung Nr. 1998/2006, deren Art. 1 Abs. 1 wie folgt lautete:

„Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen mit folgenden Ausnahmen:

d) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

…”

Rz. 5

Art. 2 dieser Verordnung bestimmte:

„(1) Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllen, gelten als M...

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