Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof – Deutschland. Marke – Schaumwein – Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 – Bezeichnung des Erzeugnisses – Verbraucherschutz – Verwechslungsgefahr. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Wein – Bezeichnung und Aufmachung der Weine – Schaumweine – Verwendung von Marken in Ergänzung der vorgeschriebenen Angaben – Grenzen – Verbot der Verwendung von Marken, die mit der Bezeichnung eines anderen Weines verwechselt werden können – Tragweite – Kriterien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr (Verordnung Nr. 2333/92 des Rates, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b)

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2333/92 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist so auszulegen, daß für die Anwendung des in dieser Bestimmung enthaltenen Verbotes der Verwendung von Marken, die mit der Bezeichnung eines anderen Weines verwechselt werden können, die Feststellung nicht genügt, daß eine Marke, die ein Wort enthält, das in der Bezeichnung eines der in dieser Bestimmung genannten Erzeugnisse enthalten ist, als solche mit dieser Bezeichnung verwechselt werden kann.

Denn da der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Zulassung der Verwendung der Marken zur Ergänzung der Bezeichnung und der Aufmachung von Schaumweinen und der Werbung für diese Erzeugnisse eine Interessengewichtung zwischen dem Recht der Verbraucher darauf, nicht über die Eigenschaften einer Ware irregeführt zu werden, einerseits, und dem berechtigten Interesse der Inhaber einer Marke an deren Benutzung und Verwertung im Handel andererseits vornehmen wollte, wäre diese Gewichtung nahezu aufgehoben, wenn eine bloße Verwechslungsgefahr, die ohne Berücksichtigung der Auffassung oder der Gewohnheiten der betroffenen Verbraucher festgestellt würde, für das Verbot der Benutzung einer geschützten Bezeichnung als Marke ausreichte.

Das erwähnte Verbot kann somit nur dann angewandt werden, wenn daneben nachgewiesen wird, daß die Verwendung der Marke tatsächlich geeignet ist, die angesprochenen Verbraucher irrezuführen und daher ihr wirtschaftliches Verhalten zu beeinflussen. Hierbei muß das nationale Gericht darauf abstellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen wird.

 

Normenkette

EWGV 2333/92 Art. 13 Abs. 2 Buchst. b

 

Beteiligte

Sektkellerei Kessler

Verbraucherschutzverein e. V

Sektkellerei G. C. Kessler GmbH & Co

 

Tenor

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist so auszulegen, daß für die Anwendung des Verbotes dieser Bestimmung die Feststellung nicht genügt, daß eine Marke, die ein Wort enthält, das in der Bezeichnung eines der in dieser Bestimmung genannten Erzeugnisse enthalten ist, als solche mit dieser Bezeichnung verwechselt werden kann. Daneben muß nachgewiesen werden, daß die Verwendung der Marke tatsächlich geeignet ist, die angesprochenen Verbraucher irrezuführen und daher ihr wirtschaftliches Verhalten zu beeinflussen. Hierbei muß das nationale Gericht darauf abstellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen wird.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-303/97

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Verbraucherschutzverein e. V.

gegen

Sektkellerei G. C. Kessler GmbH & Co.

„vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl.L 231, S. 9)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, D. A. O. Edward und M. Wathelet (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • des Verbraucherschutzvereins e. V., vertreten durch Professor N. Reich, Universität Bremen,
  • der Sektkellerei G. C. Kessler GmbH & Co.,vertreten durch Rechtsanwalt K. Bauer, Köln,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten,
  • der französischen Regierung, vertreten durch F. Pascal, Attaché der Zentralverwaltung in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in dieser Direktion, als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt, Juristischer Die...

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