Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Genügt für die Anwendung des Verbots des Art. 13 Abs. 2 lit. b der genannten Verordnung die Feststellung, daß ein Wort einer zur Bezeichnung des Schaumweins verwendeten Marke (hier: Hochgewächs) mit einem Teil der Bezeichnung eines für die Bereitung der Cuvée des Schaumweins (nicht verwendeten) Weins (hier: Riesling-Hochgewächs) verwechselt werden kann, auch wenn weder irrtümliche, den Kauf beeinflussende Vorstellungen beachtlicher Teile der Verbraucher über die Beschaffenheit der Cuvée noch eine Täuschungsabsicht des Inhabers der Marke festgestellt sind?
  2. Falls die Frage zu a) bejaht werden sollte: Kann der Anwendung des Kennzeichnungsverbots des Art. 13 Abs. 2 lit. b der genannten Verordnung das gewerbliche Eigentum, das der Markeninhaber aufgrund traditionsreicher ungestörter Verwendung seines Kennzeichens im Inland erworben hat, als höherrangiges schützenswertes Interesse entgegenstehen?
 

Normenkette

EWGV 2333/92 Art. 13 Buchst. b; EG-Vertrag Art. 222

 

Verfahrensgang

OLG Köln

LG Köln

 

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

  1. Genügt für die Anwendung des Verbots des Art. 13 Abs. 2 lit. b der genannten Verordnung die Feststellung, daß ein Wort einer zur Bezeichnung des Schaumweins verwendeten Marke (hier: Hochgewächs) mit einem Teil der Bezeichnung eines für die Bereitung der Cuvée des Schaumweins (nicht verwendeten) Weins (hier: Riesling-Hochgewächs) verwechselt werden kann, auch wenn weder irrtümliche, den Kauf beeinflussende Vorstellungen beachtlicher Teile der Verbraucher über die Beschaffenheit der Cuvée noch eine Täuschungsabsicht des Inhabers der Marke festgestellt sind?
  2. Falls die Frage zu a) bejaht werden sollte: Kann der Anwendung des Kennzeichnungsverbots des Art. 13 Abs. 2 lit. b der genannten Verordnung das gewerbliche Eigentum, das der Markeninhaber aufgrund traditionsreicher ungestörter Verwendung seines Kennzeichens im Inland erworben hat, als höherrangiges schützenswertes Interesse entgegenstehen?
 

Tatbestand

I. Die Beklagte stellt her und vertreibt Sekt. Sie verwendet hierfür die Bezeichnung „K. Hochgewächs”, welche für sie aufgrund der Anmeldung vom 7. Juni 1950 als Warenzeichen Nr. 615 242 geschützt ist. Für die Cuvée ihres Sekts wählt die Beklagte zumeist französischen Chardonnay-Wein. Die Beklagte benannte in ihrer 150-jährigen Firmengeschichte ihr Spitzenprodukt zunächst „Hochgewächs der Champagne”; seit ca. 60 Jahren nennt sie es durchgängig und intensiv „K. Hochgewächs”.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, wendet sich gegen die Verwendung der Bezeichnung „Hochgewächs” auf dem Etikett der Sektflasche. Er hat vorgetragen, die Verwendung der Bezeichnung „Hochgewächs” sei geeignet, den Verbraucher dahin irrezuführen, der für die Herstellung der Cuvée verwendete Grundwein sei ein „Riesling-Hochgewächs”-Wein, wie er in der maßgeblichen Vorschrift der Weinverordnung definiert sei. Da die Beklagte zur Sektherstellung keine Rieslingweine verwende, sondern zumeist Weine der Rebsorte „Chardonnay”, verstoße sie mit der beanstandeten Bezeichnung sowohl gegen die Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. EG v. 13.8.1992 Nr. L 231, S. 9 ff.), der sogenannten Schaumweinverordnung, wie auch gegen § 3 UWG.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr ihre Sekte „K.” mit der Bezeichnung „Hochgewächs” in den Verkehr zu bringen und/oder hierfür so, wie auf den von der Beklagten im Termin vom 4. Mai 1993 zu den Akten gereichten Originalflaschen geschehen, zu werben.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Eine Irreführung des Verkehrs sei ausgeschlossen, weil sie nicht das Begriffspaar „Riesling-Hochgewächs” verwende und der Verkehr aus einer Bezeichnung für einen Sekt nicht auf den verwendeten Grundwein schließe. Ein Unterlassungsanspruch sei jedenfalls verwirkt, weil sie einen wertvollen Besitzstand für die Bezeichnung „K. Hochgewächs” erworben habe. Ein Schutzbedürfnis des Verbrauchers sei nicht zu erkennen. Die Auslegung der Schaumweinverordnung dürfe nicht dazu führen, daß sie in ihren Kennzeichenrechten beeinträchtigt werde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG Köln WRP 1995, 48).

Die Revision verfolgt das Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers sowohl aus § 3 UWG als auch nach den Bestimmungen der Schaumweinverordnung verneint.

Es hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe eine Irreführungsgefahr zwar unter mehreren Gesichtspunkten schlüssig dargelegt, jedoch zu den diese Irreführung begründenden Tatsachen keinen Beweis angeboten. Es sei zwar durchaus denkbar, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der Bezeichnung „Hochgewächs” in der konkreten Form der angegriffenen Aufmachung den Eindruck gewinne, die für die Herstellung der Cuvée verwendeten Grundweine entsprächen den Rebsorten- und Qualitätskriterien eines „Riesling-Hochgewächs”-Weins im Sinne des § 8 a WeinVO (jetzt: § 34 WeinVO). Falls der Verbraucher einer solchen Vorstellung unterliegen sollte, läge eine Irreführung vor, da es sich bei dem für den angegriffenen Sekt verwendeten Grundwein nicht um einen Rieslingwein handele. Ebenso erscheine es durchaus denkbar, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher mit der Bezeichnung „Hochgewächs” die Vorstellung verbinde, der verwendete Grundwein erfülle die Qualitätskriterien wie sie für den „Riesling-Hochgewächs”-Wein in der Weinverordnung gefordert seien. Eine solche Irreführung sei jedoch nur bei denjenigen Verbrauchern denkbar, die von der Existenz der Weinbezeichnung „Riesling-Hochgewächs” wüßten. Hierzu aber habe der Kläger nichts vorgetragen. Ob ein nicht unbeachtlicher Teil irregeführt werde, könne unter diesen Umständen ohne eine Verkehrsbefragung nicht geklärt werden. Davon sei aber abzusehen, da der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt habe.

Eine Verletzung des Art. 13 Abs. 1 der SchaumweinVO scheide aus, weil zum einen die Bezeichnung „Hochgewächs” als solche nicht falsch sei und zum anderen eine Irreführung mangels entsprechenden Beweisanerbietens des Klägers nicht festzustellen sei.

Hinsichtlich des Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung hat das Berufungsgericht ausgeführt, da eine abstrakte Irreführungsgefahr nicht ausreiche, bedürfe es der konkreten Feststellung, daß der Begriff „Hochgewächs” geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen. Zwar handele es sich bei der Bezeichnung „K. Hochgewächs” um eine Marke im Sinne des Art. 13 Abs. 2 der SchaumweinVO, welche die Bezeichnung des Sektes ergänze. Ohne Beweiserhebung sei aber nicht festzustellen, daß der Begriff „Hochgewächs” geeignet sei irrezuführen. Auch aus Art. 13 Abs. 2 lit. b 1. Altern. SchaumweinVO sei der Anspruch nicht zu rechtfertigen. Der Begriff der Marke sei zwar erfüllt. Aber auch hier könne ohne entsprechende Verkehrsbefragung keine Feststellung zur Irreführung des Verkehrs getroffen werden. Ein Anspruch aus Art. 13 Abs. 2 lit. b 2. Altern, der genannten EG-Verordnung sei schon deshalb nicht begründet, weil nach dem Wortlaut eine Teilidentität der angegriffenen Bezeichnung „Kessler Hochgewächs” mit dem kennzeichnungsrechtlich geschützten Wein „Riesling-Hochgewächs” hierfür nicht ausreiche.

III. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts ab.

1. Die Revision wirft die Frage auf, ob die Beklagte gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. b SchaumweinVO i.V. mit § 1 UWG zur Unterlassung der Bezeichnung „Hochgewächs” in der auf den Etiketten der Sektflaschen gewählten Art verpflichtet ist.

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, wonach eine Verwechslung von „Hochgewächs” mit „Riesling-Hochgewächs” möglich ist, aber eine Irreführung relevanter Kreise der Verbraucher mangels eines entsprechenden Beweisantritts nicht feststellbar ist, kann die Revision nur Erfolg haben, wenn die gestellte Vorlagefrage zu a) zu bejahen und darüber hinaus die zu b) zu verneinen ist.

2. Die gemeinschaftsrechtliche Kennzeichnungsregelung der Schaumweinverordnung, welcher als Spezialgesetz sachlicher Vorrang vor dem allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot des § 3 UWG zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1981 – I ZR 149/77, GRUR 1982, 423, 424 – Schloßdoktor/Klosterdoktor; v. Gamm, GRUR 1984, 165, 167), bestimmt in Art. 13 Abs. 2 lit. b SchaumweinVO, daß eine Bezeichnung für Schaumweine nicht durch Marken ergänzt werden darf, welche Wörter oder Wortteile enthalten, die

„mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Qualitätsweins b.A., einschließlich eines Qualitätsschaumweins b.A., oder eines eingeführten Weins, dessen Bezeichnung durch Gemeinschaftsvorschriften geregelt wird, oder mit der Bezeichnung eines anderen in Art. 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisses verwechselt werden können bzw. mit der Bezeichnung eines solchen Erzeugnisses identisch sind, ohne daß die für die Bereitung der Cuvée des betreffenden Schaumweins verwendeten Erzeugnisse eine solche Bezeichnung oder Aufmachung beanspruchen können.”

a) Das Berufungsgericht hat hierzu in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die von der Beklagten verwendete Marke „K. Hochgewächs” mit dem Bestandteil „Hochgewächs” ein Wort enthält, das mit einem Teil eines Qualitätsweins b.A. identisch ist. „Hochgewächs” ist nämlich Bestandteil der seit 1986 zunächst durch § 8 a WeinVO geschützten Weinbezeichnung „Riesling-Hochgewächs”, mit welcher gemäß § 34 WeinVO 1995 ein weißer Qualitätswein nur benannt werden darf, wenn er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte „Riesling” hergestellt worden ist und sonstige bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt. Diese Bezeichnung hat in den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Eingang gefunden gemäß Art. 11 Abs. 2 lit. e VO (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG v. 9.8.1989 Nr. L 232, S. 13 ff.). Danach ist es zulässig, eine von einem Mitgliedstaat geregelte Bezeichnung, durch die das Ansehen des Qualitätsweins gehoben werden kann, auf dem Weinetikett anzubringen. Um eine solche Bezeichnung handelt es sich bei „Riesling-Hochgewächs”. Daraus folgt indessen zugleich, daß die Verwendung des Begriffs „Hochgewächs” bei Stillweinen nur in Zusammenhang mit der Rebsorte „Riesling” und nur bei Erfüllung der Qualitätsanforderungen des § 34 WeinVO gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, da der deutsche Gesetzgeber nur bei der Rebsorte „Riesling” den Begriff „Hochgewächs” als gehobenes Qualitätsmerkmal für einen Wein in das Gesetz aufgenommen hat.

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß Art. 13 Abs. 2 lit. b 1. Altern. SchaumweinVO dem Wortlaut nach erfüllt ist. Die von der Beklagten zur Bezeichnung ihres Sekts verwendete Marke „Kessler Hochgewächs” enthält mit „Hochgewächs” ein Wort, das mit einem Teil der gesetzlichen Weinbezeichnung „Riesling-Hochgewächs” identisch ist und mit diesem verwechselt werden kann.

Dies gilt jedenfalls für die vom Berufungsgericht bejahte abstrakte Verwechslungsfähigkeit. Für das Vorliegen einer vom Berufungsgericht darüber hinaus verlangten Irreführungsgefahr im konkreten Einzelfall fehlt es dagegen mangels eines entsprechenden Beweisantritts an Feststellungen.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es deshalb darauf an, ob die Anwendung des genannten Kennzeichnungsverbots außer der Verwechslungsfähigkeit zusätzlich die – vom Gericht der Tatsacheninstanz zu treffende – Feststellung voraussetzt, daß – wie bei der Anwendung des wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbots gemäß Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (84/450/EWG) vom 10.9.1984 – die verwendete vollständige Angabe „infolge der ihr innewohnenden Täuschung” das „wirtschaftliche Verhalten” der angesprochenen Verbraucher beeinflußt. Das ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das somit über den Wortlaut hinaus eine konkrete Irreführungsgefahr verlangt. Die Revision meint, es genüge die (abstrakte) Verwechslungsfähigkeit der Begriffe für die Anwendung des Verbots des Art. 13 Abs. 2 lit. b 1. Altern. SchaumweinVO, da mit der Kennzeichnungsregelung von vornherein Klarheit bei der Kennzeichnung von Schaumweinen geschaffen werden solle.

c) Die Auslegungsfrage ist nicht eindeutig zu beantworten. Die Auslegung ist zur Wahrung der Rechtseinheit in der Europäischen Union dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.

Der Gesamtzusammenhang der Norm des Art. 13 SchaumweinVO, welche in Absatz 1 wie auch in Absatz 2 lit. a die Begriffe von „Verwechslung” und „Irreführung” alternativ aufführt – was darauf hindeuten könnte, daß bei nicht verwechslungsfähigen Begriffen das Verbot zusätzlich eine Irreführungsgefahr voraussetzt –, könnte dafür sprechen, bei Anwendung des Verbots aus Art. 13 lit. b 1. Altern. SchaumweinVO allein die Verwechslungsfähigkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen genügen zu lassen (vgl. auch Erwägungsgrund 2 zur SchaumweinVO). Für den anderen Standpunkt könnte der Umstand sprechen, daß es sich bei der auf dem Schaumwein angebrachten Marke wie auch bei einer Benennung des für die Cuvée verwendeten Grundweins nicht um eine zwingend vorgeschriebene Angabe im Sinne der Schaumweinverordnung handelt, sondern um eine der Wahl der Beteiligten überlassene Angabe und nach Erwägungsgrund 8 zur SchaumweinVO „diese Wahl … sich (jedoch) auf Angaben beschränken” muß, „die nicht falsch sind und die Endverbraucher oder andere Personen, für die sie bestimmt sind, nicht irreführen können”. Das Berufungsgericht beruft sich überdies auf die Seite 11 (ABl. Nr. L 231) weiter aufgeführten Erwägungsgründe und den Wortlaut der beiden Alternativen des Art. 13 Abs. 2 lit. b SchaumweinVO, die eindeutig dafür sprächen, daß eine konkrete Irreführungsgefahr vorausgesetzt werde.

In die zuletzt genannte Richtung könnte auch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 1995 – Rs C-456/93 – Langguth Erben (EuZW 1995, 842, 844) weisen, welche zur Weinkennzeichnung (VO [EWG] Nr. 3201/90 der Kommission v. 16.10.1990) ergangen ist. Dort (vgl. Tz. 24, 28 und 29) spricht der Gerichtshof im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89, der in seiner Fassung weitgehend Art. 13 Abs. 2 lit. b SchaumweinVO entspricht, von der Eignung zur Irreführung und dem Erfordernis einer Täuschungsabsicht. Im Streitfall ist eine Täuschungsabsicht der Beklagten als Verwenderin der Marke „Kessler Hochgewächs” nicht festzustellen.

3. Sollte die Vorlagefrage zu a) zu bejahen sein, stellt sich die Vorlagefrage zu b), ob entsprechend Artikel 222 EGV der nationale verfassungsrechtliche Schutz (Art. 14 Abs. 1 GG), welchen die von der Beklagten seit mehr als sechs Jahrzehnten genutzte und als Marke eingetragene Kennzeichnung genießt (BVerfGE 51, 193, 216; 78, 58, 70 ff.), zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dem gemeinschaftsrechtlichen Kennzeichnungsverbot ganz oder übergangsweise zeitlich befristet entgegensteht.

 

Unterschriften

Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Ullmann, Bornkamm, Pokrant

 

Fundstellen

Haufe-Index 1383825

GRUR 1997, 756

Nachschlagewerk BGH

EuZW 1998, 415

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