Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Anwendbares Recht. Zeitlicher Anwendungsbereich. Unzuständigkeit des Gerichtshofs. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Sachlicher Anwendungsbereich. Begriff ‚Zivil- und Handelssachen’. Wendungen ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag’ und ‚Erbringung von Dienstleistungen’. Wendung ‚Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen’. Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke. Notare, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werden. Verfahren zur Beitreibung der Tagesparkscheingebühr für das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Parkplatz, der sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 864/2007, Nr. 1393/2007; Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 94, 7 Nr. 1, Art. 24 Nr. 1; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 1 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 593/2008

 

Beteiligte

Obala i lučice

Obala i lučice d.o.o

NLB Leasing d.o.o

 

Tenor

1. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen” im Sinne dieser Bestimmung ein Antrag auf Beitreibung der Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche fällt, der von einer Gesellschaft gestellt wurde, die von einer Gebietskörperschaft mit der Verwaltung solcher Parkplätze betraut wurde.

2. Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf Beitreibung einer Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht unter den Begriff „Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen” im Sinne dieser Bestimmung fällt.

3. Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist zum einen dahin auszulegen, dass unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag” im Sinne dieser Bestimmung ein Antrag auf Beitreibung einer Gebühr fällt, die auf einem Vertrag beruht, der das Parken auf einem der gekennzeichneten Parkplätze auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zum Gegenstand hat, die von einer hiermit betrauten Gesellschaft organisiert und verwaltet werden, und zum anderen dahin, dass dieser Vertrag einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung darstellt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Visoki trgovački sud (Hohes Handelsgericht, Kroatien) mit Entscheidung vom 26. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 11. April 2019, in dem Verfahren

Obala i lučice d.o.o.

gegen

NLB Leasing d.o.o.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Obala i lučice d.o.o., vertreten durch M. Kuzmanović, odvjetnik,
  • der kroatischen Regierung, vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, R. Kanitz, M. Hellmann und E. Lankenau als Bevollmächtigte,
  • der slowenischen Regierung, vertreten durch J. Morela als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und M. Mataija als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 AEUV, der Art. 4 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II”) (ABl. 2007, L 199, S. 40, im Folgenden: Rom-II-Verordnung), der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken”) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. 2007, L 324, S. 79), von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, berichtigt durch ABl. 2009, L 309, S. 87, im Folgenden: Rom-I-Verordnung) sowie von Art. 7 Nrn. 1 und 2 und Art. 24 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 3...

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