Entscheidungsstichwort (Thema)

Unionsbürgerschaft. Art. 17 EG und 18 EG. Weigerung eines Mitgliedstaats, eigenen Staatsangehörigen, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, Ausbildungsförderung zu gewähren. Erfordernis der Fortsetzung einer mindestens einjährigen Ausbildung an einer inländischen Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat

 

Beteiligte

Morgan

Rhiannon Morgan

Iris Bucher

Bezirksregierung Köln

Landrat des Kreises Düren

 

Tenor

Die Art. 17 EG und 18 EG stehen unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einem Erfordernis entgegen, wonach Auszubildende, die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen beantragen, dessen Staatsangehörige sie sind, die Förderung nur erhalten können, wenn diese Ausbildung die Fortsetzung einer im Hoheitsgebiet ihres Herkunftsmitgliedstaats absolvierten mindestens einjährigen Ausbildung darstellt.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Aachen (Deutschland) mit Entscheidungen vom 22. November 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Januar 2006, in den Verfahren

Rhiannon Morgan (C-11/06)

gegen

Bezirksregierung Köln

und

Iris Bucher (C-12/06)

gegen

Landrat des Kreises Düren

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, G. Arestis und U. Lõhmus sowie der Richter P. Kūris, E. Juhász, A. Borg Barthet, J. Malenovský, J. Klučka und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Morgan, vertreten durch Rechtsanwalt P. Kreierhoff,
  • von Frau Bucher, vertreten durch Rechtsanwalt K.-D. Kucznierz,
  • der Bezirksregierung Köln, vertreten durch E. Frings-Schäfer als Bevollmächtigte,
  • des Landrats des Kreises Düren, vertreten durch G. Beyß als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H.-G. Sevenster, M. de Mol und P. P. J. van Ginneken als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und G. Eberhard als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Gibbs als Bevollmächtigte im Beistand von D. Anderson, QC, und T. Ward, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande, S. Grünheid und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 17 EG und 18 EG.

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Morgan und Frau Bucher einerseits und der Bezirksregierung Köln bzw. dem Landrat des Kreises Düren andererseits über den Anspruch der Klägerinnen der Ausgangsverfahren auf Ausbildungsförderung für ein Studium an einer Hochschule außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland.

Nationaler rechtlicher Rahmen

3 § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der AusbildungBundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG) bestimmt:

„Den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Auszubildenden wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen. Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.”

4 § 5 Abs. 2 BAföG sieht vor:

„Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

3. eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt wird

und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. …”

5 § 8 Abs. 1 BAföG lautet:

„Ausbildungsförderung wird geleistet

1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,

8. Auszubildenden, die unter den Voraussetzungen des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben oder denen diese Rechte als Kind eines Unionsbürgers nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt od...

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