Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Öffentliche Aufträge. Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung. Auftrag, der nicht den Schwellenwert für die Anwendung dieser Richtlinie erreicht. Grundregeln des AEU-Vertrags. Erklärung über die Annahme eines Legalitätsprotokolls zur Bekämpfung von Kriminalität. Ausschluss wegen der unterbliebenen Abgabe einer solchen Erklärung. Zulässigkeit. Verhältnismäßigkeit

 

Normenkette

Richtlinie 2004/18/EG

 

Beteiligte

Impresa Edilux und SICEF

Impresa Edilux Srl

Società Italiana Costruzioni e Forniture Srl (SICEF)

Assessorato Beni Culturali e Identità Siciliana – Servizio Soprintendenza Provincia di Trapani

Assessorato ai Beni Culturali e dell'Identità Siciliana

UREGA – Sezione provinciale di Trapani

Assessorato delle Infrastrutture e della Mobilità della Regione Siciliana

 

Tenor

Die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie das sich daraus ergebende Transparenzgebot, sind dahin zu verstehen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, nach der ein öffentlicher Auftraggeber vorsehen kann, dass ein Bewerber oder Bieter von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags automatisch ausgeschlossen wird, wenn er nicht mit seinem Antrag eine schriftliche Annahme der Verpflichtungen und Erklärungen abgegeben hat, die in einem Legalitätsprotokoll wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden enthalten sind, dessen Zweck es ist, Infiltrationen der organisierten Kriminalität im Bereich der öffentlichen Aufträge zu bekämpfen. Soweit dieses Protokoll jedoch Erklärungen enthält, nach denen sich der Bewerber oder Bieter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Bewerbern oder Bietern befindet oder mit diesen verbunden ist, keinen Vertrag mit anderen am Vergabeverfahren Beteiligten geschlossen hat und auch nicht schließen wird und keinerlei Aufgaben an andere an diesem Verfahren beteiligte Unternehmen weitervergeben wird, kann das Fehlen solcher Erklärungen nicht den automatischen Ausschluss des Bewerbers oder des Bieters von diesem Verfahren zur Folge haben.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione Siciliana (Rat für Verwaltungsgerichtsbarkeit der Region Sizilien, Italien) mit Entscheidung vom 9. Juli 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 17. September 2014, in dem Verfahren

Impresa Edilux Srl als Beauftragte der Bietergemeinschaft,

Società Italiana Costruzioni e Forniture Srl (SICEF)

gegen

Assessorato Beni Culturali e Identità Siciliana – Servizio Soprintendenza Provincia di Trapani,

Assessorato ai Beni Culturali e dell'Identità Siciliana,

UREGA – Sezione provinciale di Trapani,

Assessorato delle Infrastrutture e della Mobilità della Regione Siciliana,

Beteiligte:

Icogen Srl,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Achten Kammer D. Šváby in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer und der Richter E. Juhász und C. Vajda (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Impresa Edilux Srl als Beauftragte der Bietergemeinschaft und der Società Italiana Costruzioni e Forniture Srl (SICEF), vertreten durch F. Lattanzi und S. Iacuzzo, avvocati,
  • der Icogen Srl, vertreten durch C. Giurdanella, avvocato,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Varone, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Recchia und A. Tokár als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 (ABl. L 319, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2004/18).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Impresa Edilux Srl (im Folgenden: Edilux) als Beauftragte der aus ihr selbst und der Società Italiana Costruzioni e Forniture Srl (im Folgenden: SICEF) bestehenden Bietergemeinschaft und SICEF einerseits und dem Assessorato Beni Culturali e Identità Siciliana – Servizio Soprintendenza Provincia di Trapani (Direktion für Kulturgüter und sizilianische Identität – Dienststelle der Provinz Trapani), dem Assessorato ai Beni Culturali e dell'Identità Siciliana (Direktion für Kulturgüter und sizilianische Identität), der UREGA – Sezione provinciale di Trapani ...

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